ISSN:
2196-0119
Inhalt:
In seinem Urteil vom 20.11.2012 (BAG, Urteil vom 2011.2012, 1 AZR 179/10, NZA 2013, S. 448.) hat das BAG zwar grundsätzlich ein Verbot von Arbeitskämpfen in kirhclichen Einrichtungen, die den Dritten Weg praktizieren, bestätigt, hierfür allerdings Voraussetzungen genannt, die die Regelungen in der katholischen Kirche und der Caritas derzeit wohl noch nicht erfüllen (Vgl. Bepler, ZAT 2013, S. 85, 90; kritisch auch für die Katholische Kirche Reichold, NZA 2013, S. 585, 590.). Zumindest für eine Übergangszeit ist damit in kirchlichen Einrichtungen mit Arbeitskampfmaßnahmen zu rechnen und diese sollten entsprechend darauf vorbereitet sein. Im Fall eines Arbeitskampfs müssen gerade die Einrichtungen der Daseinsvorsorge einen Notdienst sicherstellen. Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen und praktischen Aspekte des Notdienstes und stellt ein Muster einer Notdienstvereinbarung vor, das als Grundlage für entsprechende Vereinbarungen mit Gewerkschaften dienen kann
In:
Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen, München : C.H. Beck, 2013, 5(2013), Seite 162-165, 2196-0119
In:
volume:5
In:
year:2013
In:
pages:162-165
Sprache:
Unbestimmte Sprache
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