UID:
(DE-602)gbv_1042363862
ISSN:
0942-2390
Content:
Viele Betreuer sind der Auffassung, dass sie im Rahmen der Unterbringung nach dem jeweiligen Landesunterbringungsgesetz (PsychKG, PsychKHG, UBG) keine Aufgaben haben und am Verfahren nicht (weiter) beteiligt sind. Dem ist nicht so. Die einzelnen Unterbringungsgesetze der Länder sehen bei der sog. öffentlich-rechtlichen Unterbringung durch die zuständige Behörde in sehr unterschiedlicher Weise eine Beteiligung und auch konkrete Aufgaben des Betreuers vor. Dabei sind die Aufgaben nach Landesrecht sehr heterogen ausgestaltet und einzelne Länder sehen (bisher) keine oder nur rudimentär eine Beteiligung des Betreuers als gesetzliche Vertreter vor. Am Beispiel des neuen PsychKG NRW sollen die wesentlichen Regelungen und die damit verbundenen Problemlagen dargestellt werden.
In:
Betreuungsrechtliche Praxis, Köln : Bundesanzeiger-Verl., 1992, 26(2017), 6, Seite 217-220, 0942-2390
In:
volume:26
In:
year:2017
In:
number:6
In:
pages:217-220
Language:
German
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