ISSN:
0944-7652
Content:
Lebenserhaltende oder lebensverlängernde intensivmedizinische Maßnahmen dürfen sowohl nach einschlägigen Urteilen des Bundesgerichtshofes als auch gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung unterlassen oder gar nicht erst begonnen werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Solange der Patient selbst äußerungsfähig ist, erscheint diese Auffassung relativ unproblematisch und lässt sich mit innerer Folgerichtigkeit aus dem Recht des Menschen auf freie Selbstbestimmung ableiten. Wie aber verhält es sich dann, wenn der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen aktuellen Willen zu artikulieren? Auch die in jüngster Zeit immer mehr in Gebrauch gekommene Patientenverfügung kann nur bedingt zur Lösung dieses Problems beitragen. Denn der Patientenwille, der durch diese Verfügung dokumentiert werden soll, wurde zu einem Zeitpunkt formuliert, als der Patient selbst möglicherweise keine näheren Vorstellungen von den konkreten Implikationen seiner späteren Erkrankung hatte. Anhand eines konkreten Falbeispiels will dieser Beitrag aufzeigen, dass in Zweifelsfällen eine gesetzliche Regelung der Reichweitenbeschränkung einer Patientenverfügung keineswegs gesetzteswidriger Zwangshandlung Tor und Tür öffnet, sondern die staatliche Schutzpflicht für das Leben der Menschen sicherstellt. Damit erfüllt sie zugleich einen klassischen Grundsatz der christlichen Ethik. "Im Zweifelsfall für das Leben."
In:
Zeitschrift für medizinische Ethik, Leiden, The Netherlands : Brill | Mentis, 1993, 54(2008), 2, Seite 103-113, 0944-7652
In:
volume:54
In:
year:2008
In:
number:2
In:
pages:103-113
Language:
German
Keywords:
Patientenverfügung
;
Sterbehilfe
;
Sterbebegleitung
;
Christliche Ethik
;
Selbstbestimmung
Author information:
Fonk, Peter 1955-
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