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Edict, daß alle und jede Gesammthänder, Agnaten und andere, denen ein gegründetes Succesions-Recht in die vererbte Lehn-Güter zustehet, gehalten seyn sollen, dieses Recht binnen Einem Jahre bey Verlust desselben, in die geordnete Land- und Successions-Bücher eintragen zu lassen : Imgleichen, daß, und welchergestalt, alle Besitzere sothaner Güter, die geordnete Eintragung ihres Tituli Possessionis genauer, als bishero geschehen, zu beobachten haben ; De Dato Berlin, den 4. August 1763

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