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Art. 85 [Eurojust]

EL 57 August 2015 (1) Eurojust hat den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen


Zitiervorschlag:
GHN/Vogel/Eisele, 57. EL August 2015, AEUV Art. 85
Siehe auch ...
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