Medienserver
des BSZ
Baden-Württemberg
Abstract zu

Das Bundessozialhilfegesetz
begr. von
Walter Schellhorn u.a.

Stand: 03.09.2002
Bibliographische Beschreibung
Stellungnahmen, Beanstandungen usw. bitte mit Bezug auf die Dokumente-ID-Nr. 8534530 per E-Mail depot@bsz-bw.de an das Bibliotheksservice-Zentrum Baden-Württemberg Konstanz.


Der Kommentar ist für Ausbildung, Praxis und Wissenschaft bestimmt. Er behandelt systematisch das gesamte im Bundessozialhilfegesetz zusammengefaßte Sozialhilferecht unter Einbeziehung der Querbeziehungen und Verflechtungen zum übrigen Sozialleistungsrecht und zur Rechts- und Sozialordnung in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt. Er will zur fortschrittlichen aufgaben- und praxisorientierten Auslegung und Anwendung des Sozialhilferechts beitragen.

Die im Bundessozialhilfegesetz geregelte Sozialhilfe ist ein wesentlicher Bestandteil unseres Sozialleistungssystems. Sie stellt vom Inhalt und Umfang her das umfassendste Angebot staatlicher Daseinsvorsorge dar, indem sie die Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens für alle Bedürftigen vorsieht, ohne Rücksicht auf eine Vorausleistung des einzelnen. In dieser breiten Aufgabenstellung kann sie nur bestehen, wenn sie gegenüber anderen Sozialleistungen, die meist „wohlerworbene“ rechte (Versicherung und Versorgung) oder soziale Ausgleichsleistungen (z.B. Familienlastenausgleich, Wohngeld) zum Inhalt haben, nachrangig ist. Diese Ausfallbürgschaft ist jedoch nur eine Seite der Sozialhilfe; sie hat darüber hinaus auch eine originäre Garantenfunktion dem Bürger gegenüber. Dis zeigt sich z.B. in Hilfsangeboten, die andere Sozialleistungsbereiche nicht oder nicht in diesem Umfang kennen (z.B. persönliche Hilfe, Betreuung, Pflege) oder in der Erprobung und Durchsetzung neuer, noch nicht allgemein anerkannter Methoden und Hilfen (Pionierfunktion). Durch die Einbeziehung des Bundessozialhilfegesetzes in das Gesetzgebungswerk Sozialgesetzbuch, das die wesentlichen Teile unseres Sozialleistungsrechts zusammenfaßt, wurde diese Funktion der Sozialhilfe und der Zusammenhang mit anderen Sozialleistungsbereichen besonders deutlich. Zugleich brachte diese mit Wirkung vom 01.01.1976 erfolgte Einbeziehung aber auch zahlreiche Zweifels- und Abgrenzungsfragen mit sich, die teilweise auch heute noch nicht endgültig beantwortet sind.
Der Kommentar, der im Jahre 1961 in erster Auflage erschienen ist und heute eine Gesamtauflage von mehr als 100 000 Exemplaren hat, war von Anfang an von der Zielsetzung bestimmt, die vielfältigen Wesensmerkmale der Sozialhilfe und ihre Verflechtungen mit dem übrigen Sozialleistungsrecht auch bei der Kommentierung von Einzelregelungen deutlich zu machen und damit einen Beitrag zum Verständnis des Sozialhilferechts und zu seiner fortschrittlichen Auslegung und Anwendung zu leisten. Der zunächst als Wagnis anzusehende Versuch, Ausbildung, Praxis und Wissenschaft zugleich anzusprechen, ist - wie 16 Auflagen in einem Zeitraum von mehr als 35 Jahren bestätigen – dabei geglückt. Zunehmend hat der Kommentar auch Eingang in die Rechtsprechung gefunden und sich darüber hinaus auch zu einem Ratgeber für den hilfesuchenden Bürger entwickelt.

Die 16. Auflage wurde völlig überarbeitet und auf den neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur gebracht. Erstmals enthält der Kommentar eine systematische Darstellung des Asylbewerberleistungsrechts.

Zum Autor:
Walter Schellhorn war bis Mitte 1989 Geschäftsführer des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Frankfurt/Main. Er ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Hauptamt weiterhin in vielen Fachgremien, Fachveranstaltungen und Arbeitsbereichen der sozialen Arbeit tätig. Der Autor ist zugleich Mitverfasser der bei Luchterhand erschienen Gemeinschafts-Kommentare zum Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil - , zum Sozialgesetzbuch, 110. Buch 3. Kapitel und zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – außerdem des Kommentars zum Kinder – und Jugendhilfegesetz. Walter Schellhorn gibt weiter die bei Luchterhand erscheinenden Loseblatt-Werke „Praktische Sozialhilfe“, „Sammlung sozialhilferechtlicher Entscheidungen“ und „Lexikon der sozialen Hilfen“ heraus. Er ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Familie und Recht“ und Verfasser zahlreicher weiterer Fachveröffentlichungen zu den Bereichen Sozialhilfe, Jugendhilfe und Organisation.
Seit der 13. Auflage arbeitet Prof. Dr. Helmut Schellhammer, Fachhochschule Frankfurt am Main, Fachbereich Pflege und Gesundheit, an der Fortführung des Kommentars mit.
Die Darstellung des Asylbewerberleistungsrechts wurde von Dr. Karl-Heinz Hohm, Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt/M. übernommen.

(Umschlagtext des Verlages), eingebracht durch das Juristische Seminar der Universität Tübingen