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Titel
NS-Justiz und Rechtsbeugung. Die strafrechtliche Ahndung deutscher Justizverbrechen nach 1945


Autor(en)
Hoeppel, Alexander
Erschienen
Tübingen 2019: Mohr Siebeck
Anzahl Seiten
XX, 585 S.
Preis
€ 85,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Edith Raim, München

Die Ahndung der NS-Justizverbrechen nach 1945 ist geprägt von dem von Hubert Rottleuthner stammenden Argument der „Krähenjustiz“: eine unausgesprochene Solidarität mit den Berufskollegen habe eine grundlegende justizielle Aufarbeitung in der Nachkriegszeit verhindert. Damit verbunden ist oft die seit vielen Jahren kursierende falsche Behauptung, es sei nie ein NS-Jurist wegen der Beteiligung an NS-Justizverbrechen nach 1945 verurteilt worden. Wer eines Besseren belehrt werden will, setze sich mit der Dissertation von Alexander Hoeppel auseinander.

Das Werk ist in sechs Kapitel gegliedert. Die Einleitung bietet einen umfassenden Überblick über den Forschungsgegenstand NS-Justiz und die immanente Problematik der Rechtsgeschichte: Juristen interessieren sich für die Urteile und damit verbundene juristische Fragen, Historiker sind nicht qualifiziert, den juristischen Gehalt zu würdigen und wollen stattdessen eine stärkere Kontextualisierung: neben der Rechtslage eben auch biografische Hintergründe zu Richtern und Staatsanwälten und deren Zugehörigkeit zu NS-Organisationen.

Das erste Kapitel ist stark theoretisch orientiert und legt eine „rechtsphilosophische, methodologische und strafrechtsdogmatische Propädeutik“ (S. 55) zugrunde. Hier wird die Radbruch’sche Formel vom gesetzlichen Unrecht und übergesetzlichen Recht veranschaulicht: „Schandgesetzen“, so Radbruch, versage das Gewissen die Befolgung (S. 71). Der Autor bietet eine fundierte Diskussion der Gedanken Radbruchs und ihrer Rezeption, ebenso eine Analyse der Auswirkungen auf das Rückwirkungsverbot. In einem weiteren Unterpunkt des Kapitels wird die justizielle Aufarbeitung der NS-Verbrechen angesprochen, dabei auch die Rechtsprechung zur Befehlsproblematik bis hin zum Münchner Demjanjuk-Prozess dargelegt.

Im zweiten Kapitel wird ein Abriss der Bestrebungen der Alliierten und der westdeutschen Juristen zur justiziellen Ahndung von NS-Verbrechen gegeben. Neben Ausführungen zum alliierten Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit untersucht der Verfasser auch den Nürnberger Nachfolgeprozess gegen das Oberkommando der Wehrmacht. Nach gut 200 Seiten kommt Hoeppel zum eigentlichen Thema, nämlich den westdeutschen Nachkriegsprozessen1 gegen Juristen. Hier geht es vor allem darum, ob und wie die Gedanken Radbruchs aus der universitären Rechtslehre in Urteilspraxis umgesetzt wurden. Detailliert geht der Verfasser auf die einzelnen Urteile ein, die schon seit der frühen Nachkriegszeit initiiert wurden und bei denen es auch vereinzelt zu Verurteilungen von Juristen wegen Rechtsbeugung kam, etwa im Fall der Tötung des Dompredigers Dr. Maier, für die der Landgerichtsdirektor Schwarz als Vorsitzender des Standgerichts Regensburg rechtskräftig zu fünfeinhalb Jahren Gefängnis verurteilt wurde.

Eine erstinstanzliche Verurteilung wurde auch im Prozess wegen des Justizmordes an Leo Katzenberger erreicht, wo die beiden Beisitzer Ferber und Hoffmann des Totschlags schuldig befunden wurden. Allerdings endete das Verfahren schließlich mit einer Einstellung. Natürlich war die Einstufung der Tat rechtsirrig, da die mordqualifizierenden niedrigen Beweggründe in Form von Antisemitismus augenfällig sind. Allerdings erreichte die Revision der Staatsanwaltschaft effektiv das Gegenteil: Statt einer Verurteilung wegen Mordes kam es zur Einstellung, weil medizinische Gutachter beiden Angeklagten Verhandlungsunfähigkeit attestierten. Zur Ironie der Geschichte gehört, dass Heinz Hoffmann in der Nachkriegszeit weiterhin als Anwalt in Hessen ein Organ der Rechtspflege blieb.

Die etwas mehr als ein Dutzend behandelten Urteile betreffen den Zeitraum bis 1970. Der Autor zeigt, dass die Gedanken Radbruchs lediglich in sehr verkürzter Form Eingang in die Urteilspraxis fanden. Er argumentiert, dass durchweg eine Auslegung zugunsten der Täter stattfand. Die Berufung auf das Naturrecht habe die Exkulpation sogar begünstigt. Im Anhang befindet sich eine Liste weiterer Urteile, die aber nicht Gegenstand der Darstellung sind, außerdem eine unvollständige Liste zu eingestellten Verfahren.2 Kritisiert wird insbesondere die Urteilspraxis des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone, die der Autor als schwere Hypothek für das deutsche Strafrecht wertet (S. 507).

Kapitel vier bilanziert die stark divergierende strafrechtliche Aufarbeitung. Das fünfte, äußerst knappe Kapitel zieht Schlussfolgerungen für den liberalen Rechtsstaat, das sechste Kapitel bringt eine Zusammenfassung in Thesenform.

Im Wesentlichen geht es um die Frage, inwiefern man dem Unrecht der NS-Zeit mit den Mitteln des Rechtsstaates der Nachkriegszeit beikommen konnte. Die Defizite sind bekannt: Gerade NS-Juristen konnten sich leicht ihrer Verantwortung entziehen. Staatsanwälte waren weisungsgebunden und verwiesen daher auf die verbrecherischen Vorgaben ihrer (verstorbenen oder nicht mehr ermittelbaren) Vorgesetzten; Richter, die Teil von Kollegialgerichten gewesen waren, beriefen sich entweder auf das Beratungsgeheimnis, womit unklar blieb, ob sie für oder gegen ein Todesurteil stimmten, oder aber sie behaupteten, sie seien überstimmt worden. Andere erklärten, von der Strafbarkeit des Tuns des damaligen Angeklagten überzeugt gewesen zu sein, sodass mangels Unrechtsbewusstseins keine Verurteilung möglich war. Die richterliche Unabhängigkeit in der Demokratie bedingt bis heute eine sehr eingeschränkte Strafbarkeit des Richters.

Obwohl von einem Nicht-Juristen verfasst, argumentiert die Arbeit dezidiert rechtshistorisch. Sich in die juristische Terminologie und das spezifische Denken einzuarbeiten, verdient allen Respekt. Gleichwohl sind einige Probleme mit diesem Ansatz verbunden. Das beginnt beim nicht besonders treffend gewählten Titel der Arbeit, der eine Abhandlung zu den Rechtsbrüchen von NS-Juristen während des Dritten Reichs vermuten lässt, wohingegen das eigentliche Thema, nämlich die Nachgeschichte ab 1945, im Untertitel verborgen ist.

Die Arbeit leidet außerdem unter einer gewissen Weitschweifigkeit: Man erfährt etwas über die Rechtsbeugung in der DDR (S. 29), Erinnerungspolitik und memory studies mit allen möglichen cultural turns (S. 37), den Begriff der Zeitgeschichte (S. 41), zu Nicolas Bergs Studie über westdeutsche Historiker und den Holocaust (S. 44), über die Browning/Goldhagen-Debatte (S. 111), die Gesetzgebung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur nachträglichen Sicherungsverwahrung (S. 104), semantische Darlegungen zu Recht und Unrecht (S. 127), die Sobibór-Prozesse in Frankfurt und Hagen (S. 161ff.), eine Liste der Nürnberger Nachfolgeprozesse (S. 188), Rechtsprechung in Sorgerechtsfällen (S. 496) usw. usf., ohne dass ein direkter Bezug zum Gegenstand besteht oder ein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Manches hat den Charakter eines Einführungskurses in das juristische Denken, manches den eines in die Geschichtswissenschaft, sodass viel Bekanntes referiert wird.

Darüber hinaus enthält die Dissertation lange Zitate aus Büchern oder dem Internet. Bei nicht allgemein zugänglichen Quellen aus Archiven sind wörtliche Zitate sinnvoll, weil sie der Forschung oft bisher unbekanntes Material erschließen. Bei veröffentlichten Artikeln oder Büchern oder gar dem Internet ist es der „scientific community“ zuzumuten, dass sie bei Interesse die betreffenden Stellen selbst nachschlägt. Die Tendenz zu enzyklopädischen Ausmaßen ist meist ein Zeichen, dass der Verfasser zur Überzeugung gekommen ist, dass sein eigentliches Thema nicht weit genug trägt. Hier müssten dann die Doktorväter in die Verantwortung genommen werden, um an manchen Stellen der langatmigen Ausführungen „Ockhams Rasiermesser“ (S. 102) anzusetzen.

Die Konzentration auf die Mikroebene der Urteile, die die große, aber nicht überraschende Divergenz offenbart, führt zu einer Vernachlässigung der Makroebene: Warum befassen sich die besprochenen Urteile überwiegend mit Standgerichten oder Justizmorden in der Endphase des Krieges, nicht aber mit der 12-jährigen Rechtspraxis des NS-Staates? Warum gibt es kein Urteil, das sich um die Rechtsbrüche der Vorkriegszeit dreht? Warum wurde ein nicht unerheblicher Anteil der Urteile beispielsweise in Bayern gefällt, nicht aber im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen? Das sind vielleicht eher Themen, die Historiker interessieren, aber es zeigt, dass sich aus der textimmanenten Interpretation der Urteile auch nicht alle Fragen beantworten lassen.

Anmerkungen:
1 Ausführungen zu den ostdeutschen Verfahren gegen Richter wegen Rechtsbeugung in der NS-Zeit unterbleiben. Hier sei auf die Verfahren Altenburg StKs 4/48 verwiesen, in dem ein Amtsgerichtsrat des Amtsgerichts Altenburg zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt wurde; außerdem auf Halle 13a Aufs. 72/49 gegen einen Amtsgerichtsrat in Danzig, das wegen Verjährung endete.
2 Die Unvollständigkeit kann dem Autor nicht zum Vorwurf gemacht werden, da die am IfZ München-Berlin genutzte NSG-Datenbank auf dem Stand des Jahres 2013 verblieben ist und eine Einpflegung weiterer Daten nicht erfolgt.

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