Gefahren für das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gehen nicht nur von Medien, sondern zunehmend auch von Suchmaschinen aus. Das Beeinträchtigungspotenzial ist ungleich größer als in der analogen Zeit, weil das „Netz nichts vergisst“ und Persönlichkeitsrechtsverletzungen ubiquitär für jedermann und jederzeit abrufbar sind. Art. 17 DSGVO konstituiert zwar ein Recht auf Vergessen, nach welchen Kriterien abzuwägen ist, lässt die Vorschrift jedoch offen. Insofern beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage, ob es im Fall von Auslistungsansprüchen gegenüber Suchmaschinen einer Harmonisierung des datenschutzrechtlichen mit dem äußerungsrechtlichen Abwägungssystem bedarf.