Zusammenfassung
Am ersten Dezember 2011 erließ das OVG Münster sein langerwartetes Urteil zu der Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz e.V. gegen das Trianel-Kohlekraftwerk Lünen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Schon vor dem abschließenden Urteil hatte dieser Verwaltungsprozess indes ein Stück Umweltrechtsgeschichte geschrieben: Auf die entsprechende Vorlagefrage des 8. Senats stellte nämlich der EuGH in seinem am 12. Mai 2011 verkündeten wegweisenden Trianel-Urteil1 fest, dass das deutsche Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit Blick auf die Verbandsklagerechte nicht den europarechtlichen Anforderungen genügt, dass sich die Verbandsklagerechte vielmehr auf das umweltbezogene Unionsrecht und korrespondierende Umsetzungsvorschriften erstrecken müssen und die Richtlinie 2003/35/EG2 insoweit ggf. direkt anwendbar ist. Für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Vollzugs des deutschen Umweltrechts bildet diese Aussage eine grundlegende Weichenstellung, aus der bis zu der zeitnah zu erwartenden Reparatur durch den Bundesgesetzgeber zunächst die Gerichte die Konsequenzen ziehen müssen. In diesem Kontext steht auch das hier zu würdigende Urteil des OVG Münster.
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Durner, W., Paus, M. Die erweiterten Klagerechte der Umweltverbände in der verwaltungsgerichtlichen Praxis . NuR 34, 325–328 (2012). https://doi.org/10.1007/s10357-012-2264-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-012-2264-6