UID:
kobvindex_ZBW12186005
Format:
11 Seiten
Content:
Seine Majestät legt mit diesem Erlass fest, wie viele Offiziere der französischen Infanterietruppen im bevorstehenden Winter von ihren Pflichten befreit werden können, um privaten Angelegenheiten nachzugehen bzw. parallel dazu ihre Kompanien wieder aufzustocken. Weiter heißt es dazu, dass sich die Bataillonsoffiziere in den ersten Tagen des Monats September bei den Kommissaren für das Kriegswesen einzufinden hätten, um dort mit einfacher Mehrheit sechs Offiziere zu bestimmen, denen Urlaub für die Monate September, Oktober, November, Dezember, Januar, Februar, März und April gewährt wird. Es folgen weitere Bestimmungen bzw. Einzelheiten zur Urlaubsregelung (gleichzeitiger Urlaub von Offizieren mit bestimmten Funktionen, Vertretungsregelung, Urlaub in bestimmten Truppengattungen, ...). Unterzeichnet in Compiegne am 1. August 1751: LOUIS M.P. DE VOYER D'ARGENSON
Language:
French
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