Umfang:
3 ungezählte Seiten
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2°
Anmerkung:
Nicht identisch mit VD18 10196358: Abweichungen im Titel (dort in der ersten Zeile "1724.", hier "1724"; dort in der zweiten Zeile "daß", hier "das"; dort in der fünften Zeile "wachsammes", hier "wachsames")
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Datierung und Verantwortlichkeitsangabe am Schluss
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Letzte Seite unbedruckt
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Erscheinungsjahr nach Datierung der Verordnung
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Veröffentlichungsangabe ermittelt nach Archiv der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (Exemplar der SBB-PK unter der Signatur An 8630-5 Bestandteil dieses Archivs)
Weitere Ausg.:
Elektronische Reproduktion Kurmark. Krieges- und Domainen-Cammer Ohnerachtet bereits durch das Edict vom 20sten April 1724 verordnet ist, das reisende Personen auf dem platten Lande nirgend als in den Krügen aufgenommen und beherberget werden sollen, damit die Krüger auf die, sich bey ihnen einfindende verdächtige Leute ein wachsammes Auge halten können, und das lüderliche Gesindel nicht unentdeckt bleibe: So haben Se. Königl. Majestät von Preußen, unser allergnädigster Herr, dennoch mißfälligst wahrgenommen, daß diesen heilsamen Verordnungen zuwider die Bewohner des platten Landes sich unterfangen, Vagabonden, Bettler, und lüderliches Gesindel aufzunehmen ... [Berlin] : [Decker], 1781
Sprache:
Deutsch
Schlagwort(e):
Preußen
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Berlin
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Amtliche Publikation
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Quelle
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