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    UID:
    edocfu_9959761009702883
    Umfang: 1 online resource (XXIV, 424 p.)
    Ausgabe: Reprint 2020
    ISBN: 9783112366141
    Serie: Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone in Zivilsachen ; Band 3
    Anmerkung: Frontmatter -- , Inhalt -- , 1. 1. Erwähnt der Tatbestand des Berufungsurteils eine überreichte Urkunde, die in anderer Schrift einen Zusatz enthält, der sowohl vor Unterschriftsleistung wie auch von dritter Seite als nicht zur Unterschrift gehörig angebracht sein könnte, und geht das Urteil mangels der Behauptung, daß der Zusatz zur Unterschrift gehöre, davon aus, daß dies nicht der Fall sei, so kann die Revision nicht mit der nach Ablauf der Begründungsfrist aufgestellten Behauptung gehört werden, der Zusatz gehöre in diese Erklärung hinein. Der von Amts wegen zu berücksichtigende Fall eines unsicheren oder widersinnigen Tatbestandes liegt alsdann nicht vor. 2. Der von den Filialhandlungsberechtigten einer Großbank angenommene Auftrag eines Kunden auf Uberweisung eines Betrages zu seinen eigenen Gunsten innerhalb derselben Bank verpflichtet ihren Rechtsträger, den Kunden bei der Empfangsfiliale zu erkennen. 3. Die Verpflichtung der Bank aus einer zu Unrecht nicht ausgeführten Ost-Westüberweisung ist eine im Währungsgebiet begründete Verbindlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 der 35. DfVO. zum UmstG -- , 2. 1. Anwendung der Grundsätze der eine Wertpapiere i n k a u f s kommission betreffenden Entscheidung des Senats OGHZ. Bd. 2 S. 81 zur Frage des Selbsteintritts der Bank auf eine Wertpapier V e r k a u f s kommission. 2. Wie beim Scheckeinziehungsauftrag der Anspruch des Auftraggebers (vgl. OGHZ. Bd. 2 S. 222) so liegt bei der Wertpapierverkaufskommission der Anspruch des Kommittenten gegen die Bank auch bei Ausführung der Kommission durch die Zentrale Berlin von vornherein im Zuständigkeitsbereich der „beauftragten Filiale" (Ziff. 26 AGB.). Das die „Ost-West-Überweisung" eines Kunden zu eigenen Gunsten im Filialnetz einer Großbank charakterisierende Problem der Zuständigkeitsverlagerung taucht daher nicht auf. 3. Die 35. DfVO. zum Umstellungsgesetz führt zur Frage der Inanspruchnahme der „beauftragten Westfiliale" zu keinem anderen Ergebnis. 4. Die „bestens"-KlauseJ steht der Annahme einer Selbsteintrittskommission nicht von vornherein entgegen. 5. Zur Abgrenzung zwischen umstellungsbenachteiligten Altgeldguthaben und nach den allgemeinen Grundsätzen umzustellenden Forderungen gegen Banken. 6. Auch bei Altgeldguthaben kann zusätzlich zum Umstellungsbetrag gemäß § 1 des Festkontogesetzes ein Verzugsschadensersatzanspruch aus §§ 249, 286 BGB. in Betracht kommen -- , 3. 1. § 35 der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS.) schließt die Haftung des Versicherers nicht für Schäden aus, die durch von neutral gebliebenen MMchten gelegte Minen verursacht werden. 2. Ob jemand grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung (RGZ. Bd. 141 S. 131) -- , 4. 1. Auch Uber eine negative Feststellungsklage kann durch Teilurteil entschieden werden. Besteht aber die Möglichkeit, daß das Teilurteil sich im Schlußurteil als inhaltlich unrichtig erweist, z. B. wenn der Beklagte inzwischen seine mit der Feststellungsklage geleugneten Ansprüche erhöht, so ist der Erlaß eines Teilurteils unzulässig. 2. Bei der Prüfung, ob in einem Vergleich ein Kaufvertrag enthalten ist, dürfen die beiderseitigen Vergleichsverpflichtungen nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden; der Vergleich muß vielmehr als Ganzes gewürdigt werden. 3. Ein dem Tatbestand des § 18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG. vergleichbares wirtschaftliches Austauschverhältnis liegt dann nicht vor, wenn die Geldschuld nach dem Parteiwillen in keiner Wertbe/iehung zur Sachleistung steht, sondern nach anderen Maßstäben berechnet ist -- , 5, § 21 Abs. 4 UmstG. ist unanwendbar, wenn die Bezahlung von Reparaturen gefordert wird, die der Besteller an seinem Grundbesitz auf Anweisung eines Geilenbergbeauftragten und ausschließlich im rüstungswirtschaftlichen Interesse des Reiches in Auftrag geben hat, die reparierten Anlagen jedoch infolge Kriegseinwirkung wieder vernichtet worden sind -- , 6. 1. Der Grundsatz der Dreiteilung des Wiederaufnahmeverfahrens erfordert ein schrittweises Vorgehen. Die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage hängt nur von der Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 586—588 ZPO. und von dem schlüssigen Vortrag des Wiederaufnahmegrundes ab. 2. Die Restitutionsklage ist nach § 580 Ziff. 3 ZPO. auch dann begründet, wenn die strafrechtlich festgestellte Eidesverletzung einen für die Entscheidung des Vorprozesses unerheblichen Teil der beschworenen Aussage betrifft. 3. Es ist im Falle des § 580 Ziff. 3 ZPO. zur Begründetheit der Restitutionsklage als solcher nicht erforderlich, daß der Fortfall der beschworenen Aussage zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung geführt hätte -- , 7. Wird einem Gutsangestellten als Vergütung für seine Dienste ein landwirtschaftliches Grundstück überlassen, so steht dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen ein Einlösungsrecht nach den §§4, 11 des Reichssiedlungsgesetzes nicht zu -- , 8. 1. Die Rügefrist des § 4 Abs. 4 des Einheitsmietvertrages für Baugeräte gilt nicht für Mängel, die nur durch Zerstörung des Baugeräts festgestellt werden können und von denen feststeht, daß sie schon bei Ubergabe des Geräts an den Mieter vorhanden waren. 2. Solchenfalls gibt § 7 EMV. keinen Anspruch auf Erstattung der Frachtkosten und § 0 EMV. für die Dauer der Reparatur keinen Anspruch auf Miete -- , 9. 1. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen Kompensationen vom 3. November 1948 (WiGBl. 1948 S. 116) Sowie des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts vom 26. Juli 1949 (WiGBl. 1949 S. 193) ist die Rechtswirksamkeit eines Ende März 1946 vereinbarten Tauschgeschäfts nach dem damals in Geltung gewesenen , 10. 1. An der neueren Rechtsprechung, daß der aus der Patentschrift zu entnehmende „Gegenstand der Erfindung" sich in der Regel auch auf die sogenannten glatten Äquivalente erstreckt, wird festgehalten sonstige buchstäbliche Kennzeichnung technischer Maßnahmen aus dem Sinn und Zweck des Erfindungsgedankens auszulegen; bedeutet die Zahlenangabe lediglich eine allgemeine Erläuterung der vorteilhaften Anwendung der technischen Lehre des Patents, so fallen Abweichungen nach oben und unten dann unter das Patent, wenn die Wirkung der geschützten Lehre auch bei Benutzung der abweichenden Zahlen ganz oder zum Teil eintritt. 3. Ist für den Fachmann die Erreichung des mit dem Patent erstrebten technischen Endzieles auf dem vom Patent gewiesenen Wege möglich, so führt es nicht zu einer Einschränkung des Schutzbereichs, wenn eine zur Erreichung dieses Endzieles im Patent vorgeschlagene Einzelmaßnahme die ihr beigelegte Wirkung nicht erzeugt. 4. Ein „allgemeinerer Erfindungsgedanke" ist — seine ausreichende Offenbarung vorausgesetzt — vom Verletzungsrichter auf Neuheit, technischen Fortschritt und Erfindungshöhe zu prüfen. 5. Wird im Erteilungsbeschluß das Wesen der Erfindung zusammenfassend gekennzeichnet, so bedeutet dies noch keine Einschränkung des Schutzbereichs des Patents, wenn ein „allgemeinerer Lösungsgedanke" im Erteilungsverfahren überhaupt nicht zur Erörterung stand. 6. Ober Erklärungen des Anmelders im Erteilungsverfahren -- , 11. Liegt der Einheitswert eines Hofes unter seinem Verkaulswert, so sind bei der Bestimmung des Geschäftswertes Schulden, wenn sie den Einheitswert übersteigen, nur in dem Verhältnis abzuziehen, in dem der Einheitswert zum Verkaufswert steht -- , 12. Verträge, die nicht in der Absicht der Vereitelung oder Umgehung des MilRegGes. 52 geschlossen werden, sind bis zur Entscheidung der Militärregierung über die Genehmigung schwebend unwirksam -- , 13. 1. Auseinandersetzung zwischen Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten im Sinne des § 18 Abs. 1 Zill. 3 UmstG. , ist jede vermögensrechtliche Regelung zwischen den Ehegatten, die ihre Grundlage in ihren familienrechtlichen Beziehungen zueinander hat. 2. Verzug des Gläubigers mit der Annahme eines Reichsmarkbetrages, der infolge der Währungsreform im Verhältnis von 1:1 umzustellen ist, hat eine Herabsetzung des Umstellungssatzes auf das Verhältnis von 10:1 nicht zur Folge. 3. Die 28. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ist bei der Entscheidung über eine Revision gegen vor ihrem Inkrafttreten ergangene Berufungsurteile anwendbar. 4. Ist eine Forderung dem Grunde oder der Höhe nach streitig, so kann das Prozeßverfahren nicht bis zur Entscheidung des Vertragshilfeverfahrens (§ 21 UmstG.) ausgesetzt werden -- , 14. 1. Selbständige Auslegung körperschaftsrechtlicher Bestimmungen der Satzung einer GmbH, durch das Revisionsgericht. 2. Wird die Wirksamkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG. von der Genehmigung durch die Gesellschaft abhängig gemacht, so genügt im Zweifel weder der Beschluß der Gesellschafter- Versammlung noch eine bloße ohne eigenen Genehmigungswillen erfolgende oder diesen Willen doch in keiner Weise bekundende Mitteilung dieses Beschlusses durch den Geschäftsführer zur Erfüllung des Satzungserfordernisses. 3. Soll die Genehmigung nach der Satzung schriftlich erteilt werden, so bewirkt der Mangel dieser Form im Zweifel Nichtigkeit (§ 125 BGB.) -- , 15. 1. Bei der Beurteilung der Wirtschaltsfähigkeit nach § 6 HöfeO. ist im allgemeinen ein strenger Maßstab anzulegen. 2. Mangelnde Altersreife steht dem Erfordernis der Wirtschaltsfähigkeit nur dann nicht entgegen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß das Kind nach Neigung und Einfluß durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen wird -- , 16. 1. Um eine Rechtsslreitigkeit über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig sind, handelt es sich nicht schon dann, wenn sich die Klage neben anderen Anspruchsgrundlagen au! einen bevorrechtigten Klagegrund stützen läßt, sondern nur dann, wenn auch die Verurteilung durch das Berufungsgericht auf dieser bevorrechtigten Klagegrundlage beruht. 2. Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis gehören nicht zu den Ansprüchen, für die die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig sind -- , 18. 1. Die auf Grund der LVO. gebildeten Gerichte sind ordentliche Gerichte. 2. Für Ansprüche eines Pächters gegen seinen Verpächter auf Ersatz eines Schadens, der ihm aus einer zu Unrecht erlassenen und deshalb aufgehobenen vorläufigen Anordnung (§ 19 LVO.) entstanden ist, sind die ordentlichen Gerichte im Verfahren nach der LVO. zuständig, wenn diese Ansprüche sich nach der Sachdarstellung des Pächters auch aus dem von den Parteien geschlossenen Landpachtvertrag ergeben können. 3. § 945 ZPO. ist im Falle der Aufhebung einer gemäß , 19. Zur Annahme der offenbaren Unmöglichkeit im Sinne des § 1591 BGB. ist die Feststellung eines solchen Sachverhaltes erforderlich, daß die Vaterschaft nicht nur nach der Uberzeugung des jeweils erkennenden Richters, sondern schlechthin für jeden verständigen Menschen ausgeschlossen erscheint. Ein Ausschluß der Vaterschaft mit denkgesetzlicher Notwendigkeit oder mathematischer Sicherheit ist nicht zu fordern. Für die Feststellung des Sachverhaltes an sich ist kein höherer als der im allgemeinen für die richterliche Uberzeugungsbildung maßgebende hohe Grad von Wahrscheinlichkeit zu verlangen -- , 20. Die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens kann in einem AnfechtungsprozeO nicht mit der Begründung ohne weiteres abgelehnt werden, daß die Untersuchung des neben dem gesetzlichen Vater als Erzeuger in Frage kommenden Mannes nicht durchgeführt werden kann -- , 21. Umlang der Ertnittlungspflicht im Verfahren Uber Anfechtung der Ehelichkeit, insbesondere Notwendigkeit der Blutgruppenuntersuchung, wenn die Empfängniszeit vor der Eheschließung liegt -- , 22. Zur Wirksamkeit der Berufung eines Hoferben in einer letztwilligen Bestimmung ist grundsätzlich Wirtschaftsfähigkeit des Berufenen erforderlich -- , 23. § 44 EheG. ist gegenüber § 43 EheG. nicht Spezialgesetz in dem Sinne, daß bei Vorliegen seines Tatbestandes die Klage aus § 48 ausgeschlossen wäre. Auch wenn die Zerrüttung der Ehe im Falle des § 48 gerade auf ein durch geistige Störung bedingtes Verhalten zurückzuführen ist, das eine Scheidung aus § 44 rechtfertigen kann, ist der Kläger n i c h t gehindert, sein Scheidungsbegehren ausschließlich auf § 48 zu stützen -- , 24. Wird gemäß § 249 Satz 2 BGB. wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld gefordert, so ist der Geldbetrag nach der Währungsreform, wenn in diesem Augenblick die Ersatzbeschaffung oder Wiederherstellung noch nicht erfolgt war, auch dann von vornherein in Deutscher Mark festzusetzen, wenn das schadenstiftende Ereignis vor der Währungsreform liegt -- , 25. 1. An der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Amtshaftungsklagen auch bei Amtspflichtverletzungen von Gemeindebeamten gilt, wird festgehalten. 2. Der durch § 28 Abs. 2 KSSchVO. angeordnete Ausschluß der Geltendmachung gesetzlicher Schadensersatzansprüche gegen Dritte wegen eines Ereignisses, das zugleich einen Kriegssachschaden darstellt, hat keine Gültigkeit mehr. 3. Der Grundsatz, daß der Geldersatzanspruch gemäß § 249 Satz 2 BGB. für einen vor der Währungsreform erlittenen Schaden in Höhe des gegenwärtig für die Wiederherstellung notwendigen Betrages festzusetzen ist, gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzungen -- , 26. 1. Die Härtemilderungsklage des § 77 EheG. bezweckt nicht die Neuverhandlung und -entscheidung des früheren Eherechtsstreits nach Art eines Wiederaufnahmeverfahrens, sondern lediglich die Beseitigung oder Milderung der dem Kläger durch das frühere Urteil entstandenen Nachteile, Die Entscheidung darüber, ob dem Kläger durch das frühere Urteil ein „unbillig erlittener Schaden" entstanden ist, kann aber die Prüfung erfordern, ob die den Kläger belastende Entscheidung aus anderen (nichtpolitischen) Gründen gerechtfertigt gewesen wäre. 2, Zweck und Ziel der Härtemilderungsklage sind im § 77 Abs. 3 EheG. umrissen, während die Absätze 4 und 5 des § 77 EheG. eine nähere Erläuterung und Begrenzung desjenigen enthalten, was dem Kläger zum Ausgleich seiner Nachteile zugebilligt werden soll. Die Hervorhebung, daß die Entscheidung nach dem durch Billigkeit bestimmten freien Ermessen zu erfolgen habe, bedeutet, daß nicht in jedem Fall ein v o l l e r Ausgleich des Schadens und eine v ö l l i g e Abstellung der sonstigen Nachtelle gewährt zu werden braucht -- , 27. Durch die von Amts wegen erfolgende Zustellung eines nicht vollständig unterschriebenen Urteils wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt -- , 28. Wird eine Ehe auf Grund der §§ 44 bis 46 oder 48 EheG. geschieden, so kann ein Schuldausspruch nur gegen die klagende Partei ergehen. Der Ausspruch einer Mitschuld der beklagten Partei ist nicht zulässig. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts kann nicht gefolgt werden -- , 29. Bei der Übertragung einer land- oder forstwirtschaftlichen Besitzung auf einen Miterben in einem Erbauseinandersetzungsverfahren ist das Gericht nicht an die aus der gesetzlichen Hoferbenordnung sich ergebende Reihenfolge gebunden -- , 30. Die Erbesberulung der Geliebten kann auch dann unsittlich sein, wenn sie nicht dazu bestimmt ist, Geschlechtsverkehr zu erreichen, zu belohnen oder seine Fortsetzung zu sichern oder zu fördern -- , 31. In einem Verfahren zum Zwecke der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks ist eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig -- , 32. § 1598 BGB. ist nach wie vor als aufgehoben anzusehen; die Wirkung dieser Aufhebung kann auch nicht auf dem Wege über Verzicht des Ehemannes auf das Anfechtungsrecht oder Verwirkung dieses Rechts wieder beseitigt werden -- , 33. 1. Den Antrag au! Ausstellung eines selbständigen Hoffolgezeugnisses kann nur stellen, wer die Stellung als Hoferbe für sich selbst in Anspruch nimmt. 2. , Der Hofeigentümer kann bei der Bestimmung des Hoferben durch Verfügung von Todes wegen gesetzliche Hoferbenberechtigte (§ 5 HöfeO.) übergehen; er bedarf jedoch gerichtlicher Zustimmung, wenn er seine sämtlichen Abkömmlinge übergehen will (§ 7 Abs. 2 HöfeO.). 3. § 8 Abs. 3 Satz 2 HöfeO. ist dahin auszulegen, daß der überlebende Ehegatte als Hofvorerbe beim Ehegattenhof zum weiteren Hoferben nur eine Person bestimmen kann, die als Hoferbe desjenigen Ehegatten, von dem der Hof stammt, berufen wäre oder aus dem Kreise der gesetzlichen Hoferbenberechtigten (§ 5 HöfeO.) bestimmt werden könnte. 4. Bei einem Hof, der nicht Ehegattenhof ist, hat der Ehegatte des Erblassers, solange Verwandte der Hoferbenordnungen 3 bis 5 leben, die Stellung eines befreiten Vorerben nach bürgerlichem Recht, jedoch ist eine Verfügung, die er über den Hof oder ein Hofgrundstück oder über ein Recht an dem Hofe oder an einem HofgrundstUck trifft, im Falle des Eintritts der weiteren Hoferbenfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des weiteren Hoferben vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 6 Abs. 3 HöfeO.). 5. Es liegt kein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB.) vor, wenn ein Hofeigentümer unter Ubergehung von Geschwistern und Geschwisterkindern sein im Ehebruch erzeugtes uneheliches Kind zum Hoferben bestimmt -- , 34. 1. Gegenüber dem auf das Reichshaftpflichtgesetz gestutzten Anspruch eines Fahrgastes, der im Herbst 1945 aus einem zur Personenbeförderung eingesetzten Güterwagen herausfiel, kann sich die Eisenbahn weder auf höhere Gewalt noch auf den Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr berufen. 2. Ausmaß des eigenen Verschuldens des verletzten Fahrgastes -- , 35. Aul Veräußerungen durch die Reichsbahn, die im Rahmen ihrer Beförderungsgeschäfte vorgenommen worden sind, ist § 366 HGB. entsprechend anwendbar -- , 36. 1. In einem Rechtsstreit über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes kann die Staatsanwaltschaft das ihr nach § 1505 a BGB. zustehende Anfechtungsrecht noch im Revisionsverfahren dadurch geltend machen, daft sie neben dem Ehemann der Mutter in den Rechtsstreit eintritt. Ein solcher Eintritt enthält keine Klagänderung. 2. Wird infolge des Eintritts des Generalstaatsanwalts die Unehelichkeit des Kindes festgestellt, so erledigt sich damit die Klage des Mannes. Uber die dadurch entstandenen Kosten ist unter entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO. zu entscheiden -- , 37. 1. Die Übernahme des Geschäfts einer Kommanditgesellschaft kann auch mit einer erst im Liquidationsstadium erhobenen Klage verlangt werden, auch wenn die Gründe erst während der Liquidation entstanden sind. 2. Dieses Recht steht auch dem alleinigen Erben desjenigen Gesellschalters zu, durch dessen Tod die Gesellschaft aufgelöst worden ist -- , 38. 1. Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes steht dem Antrag entgegen, gemäß § 36 Ziff. 3 ZPO. ein anderes Gericht als zuständig zu bestimmen. 2. Die Vereinbarung wirkt bei Schadensersatzansprüchen, die sowohl auf Vertragsverletzung als auch auf unerlaubte Handlung gegründet sind, auch in der zweiten Hinsicht -- , 39. Die nach KRG. 45 erforderliche Genehmigung zur Veräußerung oder Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes kann nur aus den in KRG. 45 Art. IV und MilRegVO. 84 Art. III aufgeführten Gründen versagt werden -- , 40. Bei der gesetzlichen Erbfolge in einen Hof innerhalb der 1. Ordnung des § 5 HöfeO. hat der Stamm des Kindes, das in erster Reihe zur Hoffolge berufen ist, so lange den Vorrang, als Abkömmlinge aus diesem Stamme, mögen sie männlichen oder weiblichen Geschlechts sein, vorhanden sind -- , 41. 1. Im Kohlenhandel besteht kein Handelsbrauch des Inhalts, daß die Ware dem Käufer schon bei Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer übereignet wird. 2. Eine Reichsmarkverbindlichkeit aus einem Versendungskauf ist im Verhältnis 1:1 auf Deutsche Mark umzu stellen, wenn der Verkäufer zwar vor dem 21. Juni 1948 die Ware abgesandt, der Käufer sie aber erst nach diesem Zeitpunkt erhalten hat. 3. Wird im Handelsverkehr einer Abrechnung nicht unverzüglich widersprochen, so kann das im allgemeinen als Zustimmung zu werten sein. Kurz nach der Währungsreform war dem Abrechnungsempfänger nach Treu und Glauben eine längere Überlegungsfrist zur Stellungnahme zuzubilligen, wenn die Umstellung einer Forderung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG. in Frage stand -- , 42. Im Verfahren in Landwirtschaftssachen sind die Bestimmungen des ArmAnwG. sinngemäß anzuwenden. Hierbei sind die Gebühren des § 26 RKO. auf die Sätze des § 1 ArmAnwG. zu ermäßigen. Von der so errechneten Gebühr sind die in der RAGO.r der LVO. und LVR. vorgeschriebenen Verhlltnissätze festzusetzen, für die Tätigkeit vor dem Obersten Gerichtshof daher der dreifache Satz -- , 43. 1. Klagen Miterben gemeinschaftlich, wo auch ein Miterbe allein nach § 2039 BGB. hätte klagen können, so sind sie notwendige Streitgenossen. 2. Wird in Verkennung des Vorliegens notwendiger Streitgenossenschaft ein Sachurteil nur bezüglich eines Streitgenossen erlassen, so leidet das Urteil an einem in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachtenden Mangel. 3. Zur Frage des MiBbrauchs des Testamentsvoll» streckeramtes -- , 44. 1. Zur Kündigung einer Offenen Handelsgesellschaft unter einer Rechtsbedingung (Vergangenheitsbedingung). 2. Zur rechtsmißbräuchlichen Kündigung eines Gesellschaftsvertrages -- , 45. 1. Art. 131 des Grundgesetzes steht der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen, die auf privatrechtlicher Grundlage gegen eine Betriebspensionskasse entstanden sind, nicht entgegen. 2. Die Auslegung der Satzung einer Betriebspensionskasse, deren Wirkungsbereich nicht Uber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht, unterliegt nicht der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht. 3. Rentenansprüche gegen eine Betriebspensionskasse sind im Verhältnis 10:1 umgestellt -- , 46. 1. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist mit der Begründung, daß das Rechtsmittel wegen verspäteter Gewährung des Armenrechts verspätet eingelegt ist, beginnt nicht erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Gewährung des Armenrechts und die Beiordnung eines Armenanwalts, sondern schon mit der formlosen Bekanntgabe des Beschlusses. 2. Wenn aus der Rechtsmittelschrift ohne weiteres ersichtlich ist, daß das Rechtsmittel verspätet eingelegt ist, so bedarf es keines besonderen formellen Wiedereinsetzungsgesuches -- , 47. In einem Verfahren auf Genehmigung der Veräußerung eines Hofes, die nicht eine vorweggenommene Erbfolge darstellt, sind Abkömmlinge des Veräußerers grundsätzlich nicht beteiligt. In einem solchen Falle ist daher ein Antrag des nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmlings auf gerichtliche Entscheidung gegen die Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde nicht zulässig -- , 48. Ist ein Hoferbe nicht vorhanden, so vererbt sich ein Hof nur dann an die gesetzlichen Erben, wenn der Erblasser letztwillig nicht etwas anderes bestimmt hat -- , 49. Ist streitig, ob ein Verfahren nach den Vorschriften der ZPO. oder nach den Vorschriften der LVO. stattzufinden hat, so ist eine Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn diese vom Oberlandesgericht zugelassen ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 6000 DM übersteigt -- , 50. 1. Ein Vertrag über bezugscheinpflichtige Ware, der zwar vor Erteilung der Bezugsberechtigung, aber für den Fall ihrer Erlangung geschlossen wird, verstößt nicht gegen § 134 BGB. Die Parteien können in der Regel auch vereinbaren, einander das zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Bezugschein schon bei Vertragsschlufi vorgelegen hätte. 2. Wurde ein solcher Vertrag vor dem 20. Juni 1948 geschlossen, der Bezugschein aber erst nach diesem Zeitpunkt erteilt, so ist die Ware in Reichsmark zu berechnen und der Anspruch im Verhältnis 10:1 umzustellen -- , 51. 1. Zur Tragweite der Ziffer 16 der Allgemeinen Bankbedingungen. 2. Zur Frage des Verschuldens bei Ausführung eines Bankauftrages unter den besonderen Verhältnissen kurz vor Kriegsende. Kein allgemeiner Grundsatz, daß ein unter normalen Verhältnissen als schuldhaft zu bezeichnendes Handeln als entschuldigt zu gelten habe, vielmehr Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalles -- , 52. Die Höhe von Schadenersatzansprüchen aus § 251 Abs. 1 BGB. , ist grundsätzlich auch dann, wenn das schadenstiltende Ereignis vor der Währungsreform lag, nicht durch Umstellung eines Reichsmarkbetrages zu ermitteln, sondern von vornherein in Deutscher Mark zu berechnen -- , 53. 1. Art. VI Nr. 17 Satz 2 MilRegVO. 84 wird von den Vorschriften des Grundgesetzes nicht berührt. 2. Art. VI. Nr. 17 Satz 2 verpflichtet das Gericht, auf Antrag die Besitzung einem der Miterben zuzuweisen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. 3. Ist ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so findet eine Zuweisung der Besitzung durch das Gericht nicht statt. 4. Die Abfindung der Miterben gemäß Art. VI Nr. 17 Satz 2 ist nach den Vorschriften der Höfe-Ordnung zu bemessen -- , 54. 1. Umfaßt die Formel eines rechtskräftigen Urteils klar den ganzen Streitgegenstand, so ist es für die Reichweite der Rechtskraft unerheblich, wenn in der Begründung der Streitgegenstand irrig zu eng umschrieben wird. 2. Zur Rechtskraftwirkung der Abweisung einer negativen Feststellungsklage. 3. Zur Frage der zivilrechtlichen Wirkungen des Fehlens gewerbepolizeilicher Genehmigungen (nach Einzelhandelsschutzgesetz und Gesetz über den Aufbau des Handwerks) zu einem Geschäftsübernahmevertrag. 4. Eintritt des Geschäftsübernehmers in den Mietvertrag über die Geschäftsräume. 5. Schadensersatz wegen unterhaltsverschlechternder Geschäftsübertragung durch Leistung des Unterhalts seitens des übernehmers in der Höhq, in welcher er ohne die Übertragung zur Verfügung gestanden hätte -- , 55. 1. In der Angabe des Bankkontos durch den Verkäufer liegt noch nicht ohne weiteres sein Einverständnis damit, daß der Käufer — zur Erlangung von Vorteilen anläßlich der Währungsreform — die Kaufpreisforderung vorzeitig durch Überweisung tilge. 2. Zu dem Problem: Annahmeverzug und Umstellung -- , 56. Umstellung des Werklohnanspruchs aus einem Werkvertrage, der auf Reparatur und Umbau eines Lastwagens des Bestellers gerichtet und am 21. Juni 1948 noch nicht voll erfüllt war -- , 57. 1. Beruft sich der Haftpflichtversicherer im Deckungsprozeß auf den vertraglichen Ausschluß der Haftung für v o r s ä t z l i c h e s Handeln des Versicherungsnehmers, so steht der Nachprüfung dieses Einwandes die im Schadensprozeß getroffene Feststellung, daß der Versicherungsteilnehmer f a h r l ä s s i g gehandelt habe, nicht entgegen. 2. Zur Auslegung der Haltungs-Ausschlußklausel, daß bei Lieferung von Waren oder Erzeugnissen die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Schädlichkeit der Ware der vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens gleichstehe -- , 58. 1; Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche von Beamten gegen Ihren Dienstherrn sind die ordentlichen Gerichte befugt, öffentlich-rechtliche Verwaltungsakte auf Gültigkeit und Rechtsmäßigkeit nachzuprüfen, soweit nicht eine Bindung ausdrücklich, z. B. im § 146 DBG., vorgeschrieben ist. 2. Die im Jahre 1946 erfolgte Übernahme eines aus einegi östlichen OLG-Bezirk stammenden Assessors (K) in den Vorbereitungsdienst eines westlichen OLG-Bezirks stellt keine Neuernennung des Assessors (K) dar und war daher auch ohne erneute Berufung des Assessors (K) in das Beamtenverhältnis zulässig. 3. Mit der Bildung des Landes Niedersachsen und dem Ubergang der Justizverwaltung auf das Niedersächsische Landesjustizministerium sind auch die aus fremden OLG-Bezirken in den Vorbereitungsdienst von OLCf-Bezirken des späteren Landes Niedersachsen übernommenen Beamten Landesbeamte geworden. 4. Zur Rechtsgültigkeit des „Widerrufes" eines Widerrufs der Übernahme in das außerplanmäßige Beamtenverhältnis. 5. Es bedeutet keinen Verstoß gegen § 26 Abs. 1 Ziff. 2 DBG., wenn die während des Krieges auf Grund der AV. des RJM. vom 15. Februar 1943 — DJ. S. 125 — erfolgte Ernennung eines Gerichtsreferendars zum außerplanmäßigen Beamten mit der Dienstbezeicbnung „Assessor", die im Jahre 1946 zufolge einer unrichtig ausgelegten Anordnung der Mil.-Reg. widerrufen worden ist; später durch einen „Widerruf dieses Widerrufes wiederhergestellt wird -- , 59. Wird in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß der Kläger durch Blutgruppenuntersuchung als Erzeuger ausgeschlossen, so wird der darauf gestützte Beweis der offenbaren Unmöglichkeit nicht dadurch erschüttert, daß eine erbbiologische Untersuchung die Möglichkeit einer Vaterschaft des Klägers ergibt -- , 60. 1. Umstellungsrechtliche Behandlung von Umsatzmieten für die Zeit vom 1. bis 20. Juni 1948. 2. Keine Tilgungswirkung einer Uberweisung, die im Hinblick auf die bevorstehende Währungsreform auf eine noch nicht fällige Schuld vorgenommen wurde und auf alsbaldigen Widerspruch des Gläubigers stieß. 3. Regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UmstG. können auch solche von wechselnder Höhe sein. 4. Uber einen Hilfsantrag auf Vertragshilfe, zu dem sachlich vor Inkrafttreten der 28. DVO. zum UmstG. noch nicht verbandelt war, kann nicht auf Grund des § 16 der 28. DVO. ohne Rücksicht auf das gemäß § 8 Abs. 3 daselbst erforderliche Einverständnis des Gläubigers vom Prozeßrichter entschieden werden -- , 61. Gegenüber der Klage aus § 11 Abs. 3 EMV. besteht das Leistungsverweigerungsrecht des § 21 Abs. 4 UmstG. nicht, wenn die Mietgeräte infolge Kriegseinwirkung untergegangen sind und der Beklagte nur einen Kriegsschädenersatzanspruch gegen das Reich hat -- , 62. 1. Durch die Wiederherstellung einer aus den Trümmern geborgenen Rotationsdruckmaschine entsteht auch dann keine „neue Sache" im Sinne des § 950 BGB., wenn alle wertvollen Teile in das Maschinengestell neu eingebaut werden müssen. 2. Zum Begriff der Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB. 3. Der Eigentums- oder Miteigentumserwerb auf Grund der §§ 946 bis 950 BGB. schließt es nicht aus, daß das so erworbene Eigentum aus schuldrechtlichen oder sonstigen Rechtsgründen an den ursprünglichen Eigentümer übertragen werden muß -- , 63. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 21 Abs. 4 UmstG. steht demjenigen nicht zu, der einen Anspruch gegen das Reich hat, der nicht als eine Forderung aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung bezeichnet werden kann. (Entschieden für einen Fall des Kriegssachschädenrechts.) -- , 64. 1. Kommt das erbbiologische Gutachten zu dem Ergebnis, daß das beklagte Kind nicht von dem Kläger, sondern von dem Dritten erzeugt ist, so kann die offenbare Unmöglichkeit der Abstammung des Kindes vom Kläger auch dann bejaht werden, wenn der Sachverständige bei seiner mündlichen Vernehmung ohne nähere Begründung erklärt, er könne die Abstammung nicht „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit", sondern nur mit einer auf ca. 80 % geschätzten Wahrscheinlichkeit verneinen. 2. Beweislast für die Kenntnis im Sinne des § 1594 BGB -- , 65. 1. Ein Versehen eines Rechtsanwalts kann auch dann die Wiedereinsetzung ausschließen, wenn es weder eine Verletzung seiner Berufspflicht noch eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darstellt. 2. Versehen eines Rechtsanwalts, der als ProzeBpartei von einem andern Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigtem vertreten wird -- , 66. 1. Bei einem auf § 44 EheG. gestützten Scheidungsbegehren ist das Verhalten des klagenden Ehegatten nicht nach § 43 Satz 2 EheG., sondern im Rahmen der nach § 47 EheG. vorzunehmenden Prüfung zu berücksichtigen. 2. Zur Frage der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens -- , 67. 1. Welcher Ehegatte das Eigentum an während der Eh» angeschafftem Hausrat erwirbt, richtet sich grundsätzlich nicht nach gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen (§ 718 BGB.), sondern, soweit nicht die Sondertatbestände der §§ 1357, 1370, 1381 f. BGB. vorliegen, nach der Willensrichtung des handelnden Ehegatten, wobei wesentlicher Anhalt für die Willensrichtung sein kann, von welchem Ehegatten die Mittel zur Anschaffung stammen. 2. Bis zum Beginn des zweiten Weltkrieges bestand keine Lebenserfahrung, daß bei Erwerb von Hausrat der Ehemann den Hausrat nicht für sich allein, sondern für beide Ehegatten gemeinsam zu Eigentum erwerben wollte. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus § 8 der Hausratsverordnung entnehmen -- , 68. 1. Der Anspruch auf Erfüllung eines Nachvermächtnisses richtet sich auch dann gegen den ersten Vermächtnisnehmer, wenn als Eigentümer des vermachten Grundstücks der Erbe eingetragen ist. 2. , Bei der Anfechtung eines Testaments kann ein Anfechtungsgrund jedenfalls dann nicht nachgeschoben werden, wenn der Anfechtende bereits verstorben ist und die Aufhebung der letztwilligen Verfügung daher ihm nicht mehr zustatten kommen kann -- , 69. Zum Testament durch mündliche Erklärung, hinsichtlich derer darüber gestritten wird, ob sich der Erblasser noch, wenn auch nur durch undeutliches Sprechen, verständlich machen oder nur noch undeutlich lallen konnte -- , 70. Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO. kann nicht schon dann verlangt werden, wenn ein Schaden droht, den die Revlslonsbeklagte bei Erfolg der Revision nach der Sonderregelung des § 717 Abs. III ZPO. rechtlich nicht zu ersetzen braucht. -- , 71. 1. Rechnen die Parteien eines Vertrages damit, daß dessen Durchführung möglicherweise nur unter Beachtung von Bewirtschaftungsbestimmungen zulässig ist, und sind sie darüber einverstanden, daß etwaige derartige Bestimmungen beachtet werden sollen, so ist der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen § 134 BGB. nichtig. 2. Zur Frage, wann die nur vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung der endgültigen Unmöglichkeit gleichzustellen ist. 3. Hat das Berufungsgericht zu einer Leistung verurteilt, die zur Zeit seines Urteils nur unter Beachtung von Bewirtschaftungsbestimmungen (gegen Eisenscheine) erfolgen durfte, sind aber jene Bestimmungen nach Erlaß des Berufungsurteils aufgehoben, so kann die Revision nicht mehr auf deren Verletzung gestützt werden -- , Register Die Zahlen bedeuten die Seiten , In German.
    Weitere Ausg.: ISBN 9783112366134
    Sprache: Deutsch
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