UID:
edoccha_9958126537302883
Umfang:
1 online resource (600 pages) :
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illustrations; digital, PDF file(s).
Inhalt:
"The Frame of Legal Customs" ("Der Rahmen der Rechtsgewohnheiten") attempts to interchange results from two scientific disciplines, legal theory and legal history for the middle ages. The first part describes the present and in the sphere of legal theory not unypical view of law as a system of norms as introduced by theorists like Hans Kelsen ore H.L.A. Hart. Main target of criticism is the concept of law as provided by legal positivism, pointing out the problems of the logic of norms and the speech-act-theoretical background of this concept. The second part shows the inadequacy of the modern concept of law – which faces law as system of norms – for the situation of the early middle ages, when law was practiced in judicial assemblies in a strict oral manner without the common use of written texts. Results of German legal history which assume a more differentiated structure of legal thinking (based on incompatible categories of law: "recht", "Gebot", "Willkür") instead of one comprehensive notion of law, are discussed. The third part is dedicated to the close examination of the concept of law of three of the most important legal historians in Germany (Karl Kroeschell, Gerhard Dilcher, Jürgen Weitzel). The fourth and last part offers an alternative approach to the problem, how legal thinking and legal practice can be understood in premodern societies. It starts at the fundamental criticism of legal positivism, which can be found in the work of Ronald Dworkin ("law as integrity") and earlier at Carl Schmitts concept of concrete order ("Konkretes Ordnungsdenken"). The correlation between the role of legal rules, decisions and orders is discussed within the proposed theoretical frame. Finally the notion of order-configurations ("Ordnungskonfigurationen"), which has been brought into discussion by Stefan Weinfurter, is compared to the concept of law as a form of concrete order as developed in the text. A text of Adalbero of Laon and the letters of pope Gregory VII are interpreted as an illustrating example (and implicit criticism on Weinfurter's specific use of sociological functionalism) using the proposed alternative categories
Inhalt:
Der "Rahmen der Rechtsgewohnheiten" ist eine Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen Entwicklung des Rechtsbegriffs der Rechtsgeschichte des Mittelalters. Konkret wird dabei versucht, rechtstheoretische Einsichten für diesen Begriff fruchtbar zu machen und zu einem, von rechtshistorischer Seite geforderten Brückenschlag zwischen den Diziplinen beizutragen. Der I. Abschnitt (aus rechtstheoretischer Perspektive für den Rechtshistoriker verfaßt) soll insoferne zeigen, mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist, wenn Recht als Normensystem konzipiert wird. Gegenstad ist also der Rechtsbgriff des Positivismus, wie er typisch von Hans Kelsen oder H.L.A. Hart konzipiert wurde. Der Abschnitt vereint eine historische Herleitung mit einer systematischen Kritik der normenlogischen wie sprechakttheoretischen Grundlagen. Im II. Abschnitt (umgekehrt aus rechtgeschichtlicher Perspektive für den Rechtstheoretiker formuliert) wird gezeigt, was passiert, wenn ein derartig konzipierter positivistischer Rechtsbegriff auf (früh)mittelalterliche Verhältnisse angewandt wird. Damit soll einerseits die Unzulänglichkeit des Normsystembegriffs für das Mittelalter plausibel gemacht und andererseits eine Strukturaufklärung des mittelalterlichen Rechts vorangetrieben werden, mit dem Ergebnis, daß auch aus rechttheoretischer Sicht an die Stelle eines einheitlichen, alle Phänomene umgreifenden Rechtsbegriffs eine begriffliche Vielfalt an Rechtsbegriffen treten muß, wie sie z.B. in der Lehre Ebels mit ihrer Differenzierung in "recht", "Gebot" und "Willkür" vorgeschlagen wurde. Der III. Abschnitt ist der eingehenden Analyse der Rechtsbegriffe von drei der bedeutendsten deutschsprachigen Rechtshistoriker gewidmet (Kroeschell, Dilcher, Weitzel); Leitfaden ist der Begriff der "Rechtsgewohnheiten". Der Begriff wird einerseits als wichtiger Ansatz zur Überwindung des Normystem-Paradigmas gewürdigt, zugleich aber dahingehend kritisiert, daß seine Formulierung und theoretische Konkretisierung immer noch in wesentlichen Momenten dem unangemessenen Normsystemdenken verhaftet bleibt. Im IV. und letzten Abschnitt wird anknüpfend an die rechtsphilosophische Fundamentalkritik am Rechtspositivismus von Ronald Dworkin (prozedurale Rechtstheorie) und von Carl Schmitt (Konkretes Ordnungsdenken) der Versuch unternommen, einen alternativen den oralen bzw. semioralen Verhältnissen des Mittelalters angemesseneren Rechtsbegriff zu entwicklen oder zumindest eine Rahmentheorie zu bieten, innerhalb welcher ein solcher entwickelt werden könnte. Die Relation von Regel, Entscheidung und Ordnung im Rahmen einer solchen Theorie wird untersucht und die Epochenschwelle des späten 11. bzw. 12. Jahrhunderts vor diesem Hintergrund betrachtet. Abschließend wird das Verhältnis von "Recht als konkreter Ordnung" mit dem von Stefan Weinfurter in die Geschichtswissenschaft eingeführten Begriff der "Ordnungskonfigurationen" untersucht und dabei (an Hand einer Auslegung von Adalbero von Laon und der Briefe Papst Gregors VII.) insbesondere Weinfurters Position des "Funktionalismus" einer Kritik unterzogen.
Anmerkung:
Also available in print form.
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German
Weitere Ausg.:
Print version: ISBN 9783205782919
Sprache:
Deutsch
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