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  • 1
    UID:
    b3kat_BV046862021
    Umfang: 1 Online-Ressource (263 Seiten)
    Ausgabe: 1. Auflage
    ISBN: 9783428501380
    Serie: Schriften zum Bürgerlichen Recht
    Inhalt: Das Grundbuch gewährleistet, daß die in ihm verzeichneten Rechte mit der Zeit nicht ungewiß werden. § 902 knüpft daher an die Eintragung des Berechtigten die Folge, daß seine Ansprüche nicht verjähren. Ist der Eigentümer jedoch nicht eingetragen, verjährt sein Herausgabeanspruch nach 30 Jahren. Hiernach kann er zudem den Berichtigungsanspruch entgegen § 898 nicht mehr geltend machen, was sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt. Nach 30 Jahren wird das Eigentumsrecht also dauerhaft von den Rechtsverwirklichungsansprüchen getrennt, es kommt zu einem "dominium sine re": Der Besitzer ist gegen Herausgabeansprüche auch der Rechtsnachfolger des Eigentümers geschützt, darf die Nutzungen behalten und ist schadensersatzberechtigt. Ihm fehlt allein die formale Stellung als Eigentümer. --
    Inhalt: Der Gesetzgeber suchte, eine solche rechtlich wie wirtschaftlich sinnlose Erscheinung mittels der Tabularersitzung gemäß § 900 zu verhindern, was jedoch nicht umfassend gelang. Zudem versagt das in § 927 vorgesehene Aufgebotsverfahren gerade in seinem Hauptanwendungsfall, in welchem dem Käufer das Grundstück zwar übergeben, aber nicht übereignet wurde. Denn auch nach Verjährung des Verschaffungsanspruchs besteht sein Besitzrecht fort, so daß weder er Eigentum noch der Eigentümer Besitz erlangen kann. Dennoch soll der Eigentümer sein "Eigentumsrecht" anmelden und so den Eigentumserwerb des Besitzers hindern können. Um die vom Gesetz nicht geregelten Fälle eines "dominium sine re" zu lösen, wird von einem Aneignungsrecht des Besitzers ausgegangen, das dieser mit der Entstehung einer solchen Erscheinung erhält. Von da an ist er umfassend, auch gegenüber dem Eigentümer, geschützt.
    Inhalt: Er kann analog § 927 dessen Ausschluß betreiben, ohne Rücksicht darauf, ob jener noch eingetragen ist oder sein "Recht" anmeldet. -- Eine Verwirkung von Herausgabe- und Berichtigungsanspruch ist abzulehnen. Sie hat das sinnlose "dominium sine re" erst zur Folge, das der Gesetzgeber mit guten Gründen vermeiden wollte. Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle sind auf andere, gesetzeskonforme Art zu lösen
    Sprache: Deutsch
    Bibliothek Standort Signatur Band/Heft/Jahr Verfügbarkeit
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  • 2
    UID:
    gbv_89412370X
    Umfang: Online-Ressource
    Ausgabe: 1. Auflage
    ISBN: 9783428501380
    Serie: Schriften zum Bürgerlichen Recht 238
    Inhalt: Das Grundbuch gewährleistet, daß die in ihm verzeichneten Rechte mit der Zeit nicht ungewiß werden. § 902 knüpft daher an die Eintragung des Berechtigten die Folge, daß seine Ansprüche nicht verjähren. Ist der Eigentümer jedoch nicht eingetragen, verjährt sein Herausgabeanspruch nach 30 Jahren. Hiernach kann er zudem den Berichtigungsanspruch entgegen § 898 nicht mehr geltend machen, was sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt. Nach 30 Jahren wird das Eigentumsrecht also dauerhaft von den Rechtsverwirklichungsansprüchen getrennt, es kommt zu einem "dominium sine re": Der Besitzer ist gegen Herausgabeansprüche auch der Rechtsnachfolger des Eigentümers geschützt, darf die Nutzungen behalten und ist schadensersatzberechtigt. Ihm fehlt allein die formale Stellung als Eigentümer. -- Der Gesetzgeber suchte, eine solche rechtlich wie wirtschaftlich sinnlose Erscheinung mittels der Tabularersitzung gemäß § 900 zu verhindern, was jedoch nicht umfassend gelang. Zudem versagt das in § 927 vorgesehene Aufgebotsverfahren gerade in seinem Hauptanwendungsfall, in welchem dem Käufer das Grundstück zwar übergeben, aber nicht übereignet wurde. Denn auch nach Verjährung des Verschaffungsanspruchs besteht sein Besitzrecht fort, so daß weder er Eigentum noch der Eigentümer Besitz erlangen kann. Dennoch soll der Eigentümer sein "Eigentumsrecht" anmelden und so den Eigentumserwerb des Besitzers hindern können. Um die vom Gesetz nicht geregelten Fälle eines "dominium sine re" zu lösen, wird von einem Aneignungsrecht des Besitzers ausgegangen, das dieser mit der Entstehung einer solchen Erscheinung erhält. Von da an ist er umfassend, auch gegenüber dem Eigentümer, geschützt. Er kann analog § 927 dessen Ausschluß betreiben, ohne Rücksicht darauf, ob jener noch eingetragen ist oder sein "Recht" anmeldet. -- Eine Verwirkung von Herausgabe- und Berichtigungsanspruch ist abzulehnen. Sie hat das sinnlose "dominium sine re" erst zur Folge, das der Gesetzgeber mit guten Gründen vermeiden wollte. Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle sind auf andere, gesetzeskonforme Art zu lösen.
    Sprache: Deutsch
    URL: Volltext  (lizenzpflichtig)
    Bibliothek Standort Signatur Band/Heft/Jahr Verfügbarkeit
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  • 3
    UID:
    almafu_9958911512702883
    Umfang: 1 online resource (264 p.)
    ISBN: 3-428-50138-1
    Serie: Schriften zum Bürgerlichen Recht, Band 238
    Inhalt: Das Grundbuch gewährleistet, daß die in ihm verzeichneten Rechte mit der Zeit nicht ungewiß werden. 902 knüpft daher an die Eintragung des Berechtigten die Folge, daß seine Ansprüche nicht verjähren. Ist der Eigentümer jedoch nicht eingetragen, verjährt sein Herausgabeanspruch nach 30 Jahren. Hiernach kann er zudem den Berichtigungsanspruch entgegen 898 nicht mehr geltend machen, was sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt. Nach 30 Jahren wird das Eigentumsrecht also dauerhaft von den Rechtsverwirklichungsansprüchen getrennt, es kommt zu einem ""dominium sine re"": Der Besitzer is
    Anmerkung: Description based upon print version of record. , Inhaltsverzeichnis; Einleitung; 1. Teil: Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften über Grundeigentum und Zeitablauf; 1: Einführung; I. Überblick über die Gesetzgebungsgeschichte; II. Methodische Vorüberlegungen; 2: Die Entwürfe Johows und Gebhards zum Sachenrecht und zum Allgemeinen Teil; I. Johows Teilentwurf eines Sachenrechts; 1. Die Voraussetzungen; a) Das Grundbuchsystem; b) Die Ablehnung des Prinzips der formalen Rechtskraft; c) Der Berichtigungsanspruch; 2. Die Verjährbarkeit der dinglichen Ansprüche; 3. Die Ablehnung der Ersitzung; a) Die Ersitzung durch den Bucheigentümer , b) Die Ersitzung gegen das Grundbuchc) Die Ersitzung gegen den nicht eingetragenen Eigentümer; d) Die Ersitzung nicht eingetragener Grundstücke; 4. Das Aufgebotsverfahren; II. Gebhards Teilentwurf eines Allgemeinen Teils; 1. Die Verjährbarkeit dinglicher Ansprüche; 2. Die unvordenkliche Verjährung; 3: Die 1. BGB-Kommission; I. Die Verjährbarkeit dinglicher Ansprüche; II. Die Ablehnung der Ersitzung; III. Das Aufgebotsverfahren; 4: Die Kritik am 1. Entwurf; I. Die Entstehung eines dominium sine re; II. Die Ersitzung von Grundeigentum; III. Das Aufgebotsverfahren; 5: Die 2. BGB-Kommission , I. Die Verjährbarkeit dinglicher Ansprüche1. Die Verjährung dinglicher Ansprüche im allgemeinen; 2. Die Sicherung eingetragener Rechte; 3. Der Berichtigungsanspruch und sein Verhältnis zum Herausgabeanspruch; Exkurs: Die Redaktionskommission der 2. Kommission; 1. Die Zusammensetzung; 2. Die Aufgaben; II. Die Tabularersitzung; III. Das Aufgebotsverfahren; 6: Zusammenfassung; 2. Teil: Dogmatischer Teil; 1. Abschnitt: Das dominium sine re aufgrund Verjährung; 7: Die Verjährung des Herausgabe- und Berichtigungsanspruchs; I. Die Verjährung des Herausgabeanspruchs , 1. Die vermeintliche Unverjährbarkeit des Herausgabeanspruchs2. Die Reichweite des 902 Abs. 1 S. 1 BGB; II. Die Verjährbarkeit des Berichtigungsanspruchs; 8: Die Tabularersitzung; I. Zwecke und Bedeutung der Tabularersitzung; II. Die Voraussetzungen im einzelnen; 1. Die Eintragung, insbesondere die Doppelbuchung; 2. Der Eigenbesitz; 3. Der Zeitablauf; 4. Die Rechtsnachfolge; 5. Die Beweislast; 6. Die ersitzbaren Rechte; 7. Die Ersitzungsfähigkeit; III. Die Wirkung der Tabularersitzung; IV. Die Verfassungsmäßigkeit der Tabularersitzung , 1. Die verfassungsrechtliche Bindung des Privatrechtsgesetzgebers2. Eingriff; 3. Enteignung; 4. Inhalts-und Schrankenbestimmung; 5. Der Fiskus als Erwerber; 9: Das Aufgebotsverfahren; I. Zwecke und Bedeutung des Aufgebotsverfahrens; II. Die Voraussetzungen im einzelnen; 1. Der Eigenbesitz; 2. Die verschiedenen Aufgebotsfälle; a) Das Aufgebot gemäß 927 Abs. 1 S. 1 BGB; b) Das Aufgebot gemäß 927 Abs. 1 S. 3 BGB; III. Das Ausschlußurteil und seine Wirkung; IV. Das Aneignungsrecht an Grundstücken; V. Die Eintragung; VI. Die aufgebotsfähigen Rechte; VII. Kritik , 10: Das dominium sine re: Probleme und vermeintliche Restwirksamkeit , German
    Weitere Ausg.: ISBN 3-428-10138-3
    Sprache: Deutsch
    Bibliothek Standort Signatur Band/Heft/Jahr Verfügbarkeit
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  • 4
    UID:
    almahu_9949433547702882
    Umfang: 1 online resource (263 p.)
    Ausgabe: 1st ed.
    ISBN: 9783428501380 , 9783428801381
    Serie: Schriften zum Bürgerlichen Recht 238
    Inhalt: Das Grundbuch gewährleistet, daß die in ihm verzeichneten Rechte mit der Zeit nicht ungewiß werden. § 902 knüpft daher an die Eintragung des Berechtigten die Folge, daß seine Ansprüche nicht verjähren. Ist der Eigentümer jedoch nicht eingetragen, verjährt sein Herausgabeanspruch nach 30 Jahren. Hiernach kann er zudem den Berichtigungsanspruch entgegen § 898 nicht mehr geltend machen, was sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt. Nach 30 Jahren wird das Eigentumsrecht also dauerhaft von den Rechtsverwirklichungsansprüchen getrennt, es kommt zu einem "dominium sine re": Der Besitzer ist gegen Herausgabeansprüche auch der Rechtsnachfolger des Eigentümers geschützt, darf die Nutzungen behalten und ist schadensersatzberechtigt. Ihm fehlt allein die formale Stellung als Eigentümer. -- Der Gesetzgeber suchte, eine solche rechtlich wie wirtschaftlich sinnlose Erscheinung mittels der Tabularersitzung gemäß § 900 zu verhindern, was jedoch nicht umfassend gelang. Zudem versagt das in § 927 vorgesehene Aufgebotsverfahren gerade in seinem Hauptanwendungsfall, in welchem dem Käufer das Grundstück zwar übergeben, aber nicht übereignet wurde. Denn auch nach Verjährung des Verschaffungsanspruchs besteht sein Besitzrecht fort, so daß weder er Eigentum noch der Eigentümer Besitz erlangen kann. Dennoch soll der Eigentümer sein "Eigentumsrecht" anmelden und so den Eigentumserwerb des Besitzers hindern können. Um die vom Gesetz nicht geregelten Fälle eines "dominium sine re" zu lösen, wird von einem Aneignungsrecht des Besitzers ausgegangen, das dieser mit der Entstehung einer solchen Erscheinung erhält. Von da an ist er umfassend, auch gegenüber dem Eigentümer, geschützt. Er kann analog § 927 dessen Ausschluß betreiben, ohne Rücksicht darauf, ob jener noch eingetragen ist oder sein "Recht" anmeldet. -- Eine Verwirkung von Herausgabe- und Berichtigungsanspruch ist abzulehnen. Sie hat das sinnlose "dominium sine re" erst zur Folge, das der Gesetzgeber mit guten Gründen vermeiden wollte. Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle sind auf andere, gesetzeskonforme Art zu lösen.
    Anmerkung: Doctoral Thesis Universität Trier 1999
    In: 9783428801381
    Weitere Ausg.: ISBN 9783428101382
    Sprache: Deutsch
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