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  • 1
    UID:
    b3kat_BV046865217
    Umfang: 1 Online-Ressource (98 Seiten)
    Ausgabe: 1. Auflage
    ISBN: 9783428504121
    Serie: Schriften zum Strafrecht
    Inhalt: Der "Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen" ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich?Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt
    Sprache: Deutsch
    URL: Volltext  (lizenzpflichtig)
    Bibliothek Standort Signatur Band/Heft/Jahr Verfügbarkeit
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  • 2
    UID:
    almafu_9958911432902883
    Umfang: 1 online resource (99 p.)
    ISBN: 3-428-50412-7
    Serie: Schriften zum Strafrecht, Heft 160
    Inhalt: Hauptbeschreibung Der ""Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen"" ist nach 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der ""Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen"" ist nach 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des 132a I StGB dasselbe? Oder hat 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlich
    Anmerkung: Description based upon print version of record. , Inhaltsverzeichnis; A. Einleitung; B. Analyse von Sachstruktur; I. Beispiel; II. Begriffe; C. Fragen; D. Straftatgut des 132 a; I. Gutsterminologie; II. Qualität des Straftatgutes; III. Schutz der Allgemeinheit und Konkretisierungen; IV. Ergebnis; E. Die Straftatmerkmale des 132 a StGB; I. Täterkreis; II. Straftathandlungen; III. Missbrauch; IV. Subjektiver Tatbestand; V. Straftatgutlicher Verwalterfolg; VI. Rechtsfolgen; VII. Ergebnis; F. Ordnungswidrigkeitenrechtlicher Gebrauch von Signen und anderen Kredit- oder Monopolzeichen; I. Legitimationsbedarf , German
    Weitere Ausg.: ISBN 3-428-10412-9
    Sprache: Deutsch
    Bibliothek Standort Signatur Band/Heft/Jahr Verfügbarkeit
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  • 3
    UID:
    almahu_9949433407502882
    Umfang: 1 online resource (98 p.)
    Ausgabe: 1st ed.
    ISBN: 9783428504121 , 9783428804122
    Serie: Schriften zum Strafrecht 160
    Inhalt: Der "Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen" ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich? -- Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt.
    In: 9783428804122
    Weitere Ausg.: ISBN 9783428104123
    Sprache: Deutsch
    Bibliothek Standort Signatur Band/Heft/Jahr Verfügbarkeit
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  • 4
    UID:
    almahu_9948638866502882
    Umfang: 1 online resource (98 p.)
    Ausgabe: 1st ed.
    ISBN: 9783428504121 , 9783428804122
    Serie: Schriften zum Strafrecht 160
    Inhalt: Der "Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen" ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich? -- Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt.
    In: 9783428804122
    Weitere Ausg.: ISBN 9783428104123
    Sprache: Deutsch
    Bibliothek Standort Signatur Band/Heft/Jahr Verfügbarkeit
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