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    Online-Ressource
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    Baden-Baden : Nomos Verlagsgesellschaft
    UID:
    b3kat_BV048226923
    Umfang: 1 Online-Ressource (342 Seiten)
    Ausgabe: 1st ed
    ISBN: 9783748931195
    Serie: Robotik und Recht v.25
    Anmerkung: Description based on publisher supplied metadata and other sources , Cover -- Einleitung -- A. Forschungsgegenstand -- B. Ziel der Untersuchung -- C. Gang der Untersuchung -- 1. Teil Grundlagen -- A. Technische Grundlagen -- I. Begriffsklärung Clearnet, Deep Web und Darknet -- II. Der Weg ins Darknet (Tor-Netzwerk) -- 1. Eingangstür Tor -- 2. Hidden Services -- III. Plattformen im Darknet -- B. Geschichtliche Grundlagen -- C. Fluch und Segen der Anonymität im Darknet -- I. Positive Aspekte: Garant für Freiheit und Sicherheit -- 1. Grundrecht auf Anonymität -- 2. Beispiele für die Wichtigkeit der anonymen Internetnutzung -- II. Negative Aspekte: Überblick "typische Darknet-Straftaten" -- 1. Angebot illegaler Ware -- a) Betäubungsmittel -- b) Arzneimittel -- c) Waffen und Munition -- d) Fälschungen -- e) Kinderpornographie -- 2. Angebot illegaler Dienstleistungen - Crime-as-a-Service -- a) Hacking-as-a-Service: Auftragshacking -- b) Crimeware-as-a-Service: Hackertools -- c) Ransomware-as-a-Service: Erpressung mittels Verschlüsselung -- d) Infrastructure-as-a-Service: Vermietung von Botnetzen -- (1) Spam-Angriffe -- (2) DDoS-Attacken -- e) Data-as-a-Service: Handel mit widerrechtlich erlangten Daten -- 2. Teil Abgrenzung neutraler Plattformen von deliktisch ausgerichteten Plattformen -- 3. Teil Materielle Strafbarkeit des Betreibers einer deliktisch ausgerichteten Plattform -- A. Haftungsprivilegierung nach den 7 ff. TMG -- I. Dogmatische Einordnung -- II. Anwendbarkeit der TMG-Vorschriften auf Betreiber deliktisch ausgerichteter Darknet-Plattformen -- 1. Eigene Informationen -- 2. Fremde Informationen -- III. Zusammenfassung Haftungsprivilegierung nach 7 ff. TMG -- B. Tun oder Unterlassen -- C. Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme -- D. Vorsatzstrafbarkeit des Plattformbetreibers -- I. Strafbarkeit des Plattformbetreibers als unmittelbarer Täter -- 1. Bilden einer kriminellen Vereinigung , a) Kriminelle Vereinigung von Plattformbetreibern und Nutzern -- b) Kriminelle Vereinigung von mehreren Betreibern einer Plattform -- 2. Betäubungsmitteldelikte -- a) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln -- (1) Grundtatbestand 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG -- (2) Regelbeispiel: Gewerbsmäßiges Handeltreiben -- (3) Qualifikationstatbestände 29a, 30, 30a BtMG -- (a) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -- (b) Handeltreiben als Mitglied einer Bande -- (c) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande -- b) Verschaffen oder öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit -- 3. Arzneimitteldelikte -- a) Handeltreiben mit Dopingmitteln i.S.d. AntiDopG -- (1) Grundtatbestand 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG -- (2) Qualifikationstatbestände 4 Abs. 4 AntiDopG -- b) Handeltreiben mit Arzneimitteln i.S.d. AMG -- (1) Handeltreiben mit qualitätsgeminderten oder gefälschten Arzneimitteln -- (2) Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke -- 4. Waffendelikte -- a) Handeltreiben mit vollautomatischen Schusswaffen oder Pumpguns -- b) Handeltreiben mit ehemaligen Kriegswaffen oder Brandsätzen -- c) Handeltreiben mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition -- d) Handeltreiben mit verbotenen Waffen -- 5. Kinderpornographiedelikte -- a) Verbreiten kinderpornographischer Inhalte -- b) Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte -- (1) Zugänglichmachen im Internet -- (2) Sonderproblem: Zugänglichmachen mittels Hyperlinks -- (3) Öffentlichkeit -- (4) Vorsatz -- c) Bewerben -- d) Qualifikationen -- (1) Gewerbsmäßigkeit -- (2) Bandenmäßigkeit -- 6. Datendelikte -- II. Strafbarkeit des Plattformbetreibers als mittelbarer Täter -- 1. Mittelbare Täterschaft kraft Irrtumsherrschaft oder Nötigungsherrschaft , 2. Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft -- 3. Fazit mittelbare Täterschaft -- III. Strafbarkeit des Plattformbetreibers als Mittäter -- 1. Objektiver Tatbeitrag mit Tatherrschaft -- 2. Gemeinsamer Tatplan -- 3. Fazit Mittäterschaft -- IV. Strafbarkeit des Plattformbetreibers als Anstifter -- V. Strafbarkeit des Plattformbetreibers als Gehilfe -- 1. Beihilfehandlung und Kausalitätserfordernis -- 2. Problematik der neutralen Beihilfe -- 3. Gehilfenvorsatz -- a) Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes -- b) Bezugspunkt des Gehilfenvorsatzes -- c) Abweichung der Haupttat von der Vorstellung des Gehilfen -- (1) Gesetzliches Stufenverhältnis -- (2) Aliud-Verhältnis -- 4. Zusammenfassung Beihilfevoraussetzungen -- 5. Akzessorietät der Beihilfe zur Haupttat -- 6. Darknet-typische Beispiele für Beihilfetaten -- a) Betäubungsmitteldelikte -- (1) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln -- (2) Erwerb von Betäubungsmitteln -- (3) Missbräuchliches Werben für Betäubungsmittel -- b) Arzneimitteldelikte -- (1) Strafbarkeit nach dem AntiDopG -- (2) Strafbarkeit nach dem AMG -- (a) Inverkehrbringen von Arzneimitteln -- (b) Handeltreiben mit Arzneimitteln -- c) Waffendelikte -- (1) Erwerb von Waffen oder Munition -- (2) Überlassen von Waffen oder Munition -- (3) Waffenhandel -- d) Fälschungsdelikte -- (1) Falschgeld -- (2) Dokumente -- (a) Urkundenfälschung -- (b) Verschaffen/Verwahren/Überlassen von falschen amtlichen Ausweisen -- e) Kinderpornographiedelikte -- f) Datendelikte -- (1) Datenzugang, 202a StGB -- (2) Abfangen von Daten, 202b StGB -- (3) Vorbereiten des Ausspähens oder Abfangens von Daten, 202c StGB -- (4) Datenhehlerei, 202d StGB -- (5) Zugänglichmachen personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, 42 BDSG -- (6) Datenveränderung, 303a StGB -- (a) Tatobjekt -- (b) Tathandlungen -- (7) Computersabotage, 303b StGB. , (a) Tatobjekt -- (b) Taterfolg -- (c) Tathandlungen -- (d) Regelbeispiele der Qualifikation -- (8) Erpressungsdelikte -- E. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit des Plattformbetreibers -- I. Objektive Fahrlässigkeitsvoraussetzungen -- 1. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung -- 2. Kausale Erfolgsverursachung -- 3. Objektive Zurechnung -- a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang -- b) Objektive Vorhersehbarkeit -- c) Schutzzweckzusammenhang -- d) Vorsätzliches Dazwischentreten eines freiverantwortlich agierenden Dritten -- (1) Lehre vom eingeschränkten Regressverbot -- (2) Lehre von den Verantwortungsbereichen -- (3) Stellungnahme -- II. Subjektive Fahrlässigkeitsvoraussetzungen -- 1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung -- 2. Subjektive Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung -- 3. Subjektive Vermeidbarkeit -- 4. Teil Materielle Strafbarkeit des Betreibers einer neutral ausgerichteten Plattform -- A. Haftungsprivilegierung nach den 7 ff. TMG -- B. Vorsatzstrafbarkeit des Plattformbetreibers -- I. Tun oder Unterlassen -- II. Abgrenzung Täterschaft/Beihilfe durch Unterlassen -- 1. Theorie von der Einheitsbeihilfe -- 2. Pflichtdeliktstheorie -- 3. Pflichtinhaltstheorie -- 4. Rückgriff auf die allgemeinen Abgrenzungskriterien -- a) Subjektive Theorie des BGH -- b) Tatherrschaftslehre -- 5. Stellungnahme -- III. Garantenpflicht des Betreibers einer neutralen Plattform -- 1. Aus Gesetz -- 2. Aus Ingerenz -- 3. Aus Herrschaft über eine Gefahrenquelle -- 4. Aufgrund strafrechtlicher Geschäftsherrenhaftung -- 5. Fazit Garantenstellung des Plattformbetreibers -- IV. Fazit Vorsatzstrafbarkeit des Plattformbetreibers -- C. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit des Plattformbetreibers -- 5. Teil Überlegungen zur Strafbarkeit de lege ferenda -- A. Entwurf eines 126a StGB -- B. Entwurf eines 127 StGB -- C. Stellungnahme -- I. Extensive Vorfeldkriminalisierung , II. Unbestimmte Tatbestandsformulierung -- III. Sinnlose Beschränkung des 126a StGB-E auf Darknet-Sachverhalte -- IV. Aushebelung der ECRL und TMG-Privilegierungen -- V. Weitreichende Ermittlungen, wenig Verurteilungen -- VI. Keine Strafbarkeitslücken -- 6. Teil Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse -- Literaturverzeichnis
    Weitere Ausg.: Erscheint auch als Druck-Ausgabe Weber, Alexa Die Strafbarkeit von Plattformbetreibern im Darknet Baden-Baden : Nomos Verlagsgesellschaft,c2022 ISBN 9783848787289
    Sprache: Deutsch
    Fachgebiete: Rechtswissenschaft
    RVK:
    Schlagwort(e): Deutschland ; Darknet ; Internetkriminalität ; Electronic Commerce ; Service provider ; Strafbarkeit ; Hochschulschrift ; Hochschulschrift
    URL: Volltext  (lizenzpflichtig)
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  • 2
    UID:
    b3kat_BV027625695
    Umfang: 16 S. + 3 Nachträge
    Sprache: Deutsch
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  • 3
    UID:
    kobvindex_ERBEBC6468610
    Umfang: 1 online resource (250 pages)
    ISBN: 9783842688681
    Anmerkung: Front Cover -- Copyright -- Table of Contents -- Body -- Autorinnen und Autoren -- Abkürzungsverzeichnis -- Glossar -- Vorwort zur 2. Auflage -- Vorwort zur 1. Auflage -- Allgemeiner Teil -- Befundbogen -- 1 Massage -- 1.1 Klassische Massage -- 1.1.1 Wirkung und Einsatz -- 1.1.2 Grifftechniken -- 1.1.3 Durchführung und Ablauf -- 1.2 Sonderformen der Massage mit spezifischer Indikation -- 1.2.1 Bürstenmassage -- 1.2.2 Narbenmassage -- 1.2.3 Kolonmassage -- 1.2.4 Manuelle Lymphdrainage (MLD) -- 2 Passive Bewegungstherapie -- 2.1 Passive Gelenktechniken -- 2.1.1 Wirkung und Einsatz -- 2.1.2 Grifftechniken -- 2.1.3 Weitere mobilisierende Techniken -- 2.2 Weichteilmobilisierung -- 2.2.1 Muskulatur -- 2.2.2 Nerven -- 2.3 Goniometrie und Muskelumfangsmessung -- 2.3.1 Goniometrie -- 2.3.2 Muskelumfangsmessung -- 3 Reflexinduziertes Training -- 3.1 Flexorreflex -- 3.2 Extensorreflex -- 3.3 Patellarreflex -- 3.4 Biceps-femoris-Stimulation nach Fuchs -- 4 Aktive Bewegungstherapie -- 4.1 Koordinationstraining, Propriozeptives Training -- 4.1.1 Wirkung und Einsatz -- 4.1.2 Durchführung und Ablauf -- 4.2 Kraft- und Ausdauertraining -- 4.2.1 Wirkung und Einsatz -- 4.2.2 Durchführung und Ablauf -- 4.3 Krankengymnastik, Bewegungstraining -- 4.3.1 Wirkung und Einsatz -- 4.3.2 Durchführung und Ablauf -- 5 Hydrotherapie -- 5.1 Physikalische Grundlagen und ihre Bedeutung -- 5.1.1 Relative Dichte -- 5.1.2 Auftrieb -- 5.1.3 Hydrostatischer Druck -- 5.1.4 Viskosität und Widerstand -- 5.1.5 Oberflächenspannung -- 5.1.6 Wassertemperatur -- 5.2 Wirkungsweise und Einsatz -- 5.3 Ausrüstung -- 5.3.1 Unterwasserlaufband -- 5.3.2 Pool -- 5.3.3 Whirlpool -- 5.4 Durchführung -- 5.4.1 Stehen -- 5.4.2 Laufen -- 5.4.3 Schwimmen -- 6 Thermotherapie -- 6.1 Wärmetherapie , 6.1.1 Anwendung -- 6.1.2 Wirkung -- 6.2 Kryotherapie -- 6.2.1 Anwendung -- 6.2.2 Wirkung -- 6.3 Quarkwickel -- 7 Therapeutischer Ultraschall -- 7.1 Eigenschaften und Anwendung -- 7.2 Wirkungsweise und Einsatz -- 8 Lasertherapie -- 8.1 Eigenschaften und Anwendung -- 8.2 Wirkungsweise und Einsatz -- 9 Elektrotherapie -- 9.1 Wirkung und Einsatz -- 9.2 Durchführung und Ablauf -- 10 Magnetfeldtherapie -- 10.1 Eigenschaften und Anwendung -- 10.2 Wirkungsweise und Einsatz -- 11 Hilfsmittel -- 11.1 Bandagen, Orthesen undProthesen -- 11.1.1 Begriffsklärung -- 11.1.2 Bandage -- 11.1.3 Orthesen -- 11.1.4 Prothesen -- 11.2 Sonstige Hilfsmittel -- 11.2.1 Coolmanschette -- 11.2.2 Schwimmweste -- 11.2.3 Bademantel -- 11.2.4 Krallenschutz -- 11.2.5 Pfotenschutz/Schuhe -- 11.2.6 Gehilfen, Tragehilfen und Geschirre -- 11.2.7 Windeln und Schutzhosen (Läufigkeitshose) -- 11.2.8 Autorampe/Einstiegshilfen -- 11.2.9 Rollwagen -- 11.2.10 Schlingentisch -- 11.2.11 Hersteller und Lieferanten -- Spezieller Teil -- 12 Neurologie -- 12.1 Degenerative Myelopathie -- 12.1.1 Klinik -- 12.1.2 Pathophysiologie -- 12.1.3 Diagnose -- 12.1.4 Therapie -- 12.2 Rückenmarksinfarkt -- 12.2.1 Klinik -- 12.2.2 Pathophysiologie -- 12.2.3 Diagnose -- 12.2.4 Therapie -- 12.3 Intrakranieller Infarkt (Schlaganfall) -- 12.3.1 Klinik -- 12.3.2 Pathophysiologie -- 12.3.3 Diagnose -- 12.3.4 Therapie -- 12.4 Kippfenstersyndrom bei der Katze -- 12.4.1 Klinik -- 12.4.2 Pathophysiologie -- 12.4.3 Diagnose -- 12.4.4 Therapie -- 12.5 Rückenmarkstumor -- 12.5.1 Klinik -- 12.5.2 Pathophysiologie -- 12.5.3 Diagnose -- 12.5.4 Therapie -- 12.6 Bandscheibenvorfall -- 12.6.1 Zervikaler Bandscheibenvorfall -- 12.6.2 Thorakolumbaler Bandscheibenvorfall -- 12.7 Zervikale Spondylomyelo­pathie (Wobbler-Syndrom) , 12.7.1 Klinik -- 12.7.2 Pathophysiologie -- 12.7.3 Diagnose -- 12.7.4 Therapie -- 12.8 Wirbelfraktur, -luxation, ­-subluxation -- 12.8.1 Trauma -- 12.8.2 Atlantoaxiale Subluxation -- 12.9 Degenerative lumbosakrale Stenose (Cauda-equina-Syndrom) -- 12.9.1 Klinik -- 12.9.2 Pathophysiologie -- 12.9.3 Diagnose -- 12.9.4 Therapie -- 12.10 Erkrankungen des peripheren Nervensystems -- 12.10.1 Akute idiopathische Polyradikuloneuritis -- 12.10.2 Chronische ­entzündliche demyelinisierende Polyradikuloneuropathie -- 12.10.3 Polymyopathien und Störungen der neuromuskulären Überleitung -- 12.10.4 Plexus-brachialis-Läsion -- 12.10.5 Nervus-ischiadicus-Läsion -- 12.11 Schwimmer-Syndrom (Flat Puppy) -- 12.11.1 Klinik -- 12.11.2 Pathophysiologie -- 12.11.3 Diagnose -- 12.11.4 Therapie -- 12.12 Tetanus -- 12.12.1 Klinik -- 12.12.2 Pathophysiologie -- 12.12.3 Diagnose und Therapie -- 13 Orthopädie -- 13.1 Hüftgelenk -- 13.1.1 Hüftgelenksdysplasie -- 13.1.2 Hüftgelenksluxation -- 13.2 Kniegelenk -- 13.2.1 Patellaluxation -- 13.2.2 Kreuzbandriss -- 13.2.3 Osteochondrosis dissecans -- 13.2.4 Luxation -- 13.3 Tarsus, Metatarsus und ­Phalangen -- 13.3.1 Bandverletzungen und Luxation des Tarsus -- 13.3.2 Osteochondrosis dissecans -- 13.3.3 Luxation von Metatarsus und Phalangen -- 13.4 Schultergelenk -- 13.4.1 Luxation -- 13.4.2 Osteochondrosis dissecans -- 13.5 Ellenbogen -- 13.5.1 Ellenbogendysplasie -- 13.5.3 Epicondylitis humeri -- 13.5.4 Ellenbogenarthrose -- 13.6 Karpus, Metakarpus und ­Phalangen -- 13.6.1 Bänderverletzung -- 13.6.2 Luxation -- 13.6.3 Physiotherapie nach Arthrodese -- 13.7 Frakturen -- 13.7.1 Klinik -- 13.7.2 Pathophysiologie -- 13.7.3 Diagnose -- 13.7.4 Therapie -- 13.8 Sehnen -- 13.8.1 Achillessehne -- 13.8.2 Bizepssehne , 13.8.3 Weitere Sehnenverletzungen -- 13.8.4 Therapie von Sehnenverletzungen -- 13.9 Muskeln -- 13.9.1 Muskelzerrung -- 13.9.2 Therapie -- 13.9.3 Muskelverletzung -- 13.9.4 Muskelkontraktur und fibrotische Myopathie -- 14 Innere Medizin und Intensivmedizin -- 14.1 Physiotherapie in der ­Onkologie -- 14.2 Physiotherapie des ­Respirationstrakts -- 14.3 Physiotherapie beim ­festliegenden Patienten (Intensivpatient) -- 15 Schmerz und Physiotherapie -- 15.1 Schmerz(patho)physiologie -- 15.1.1 Nozizeption -- 15.1.2 Modulation -- 15.2 Schmerzcharakter -- 15.3 Schmerzdiagnose und -scoring -- 15.3.1 Schmerzdiagnose -- 15.3.2 Schmerzskalen und -scores -- 15.4 Prinzipien der ­Schmerztherapie -- 15.4.1 Allgemeine Grundsätze -- 15.4.2 Pharmakologische ­Schmerz­therapie -- 15.4.3 Weitere Maßnahmen des Schmerzmanagements -- 16 Geriatrie -- 16.1 Folgen des Alterns -- 16.1.1 Metabolische Veränderungen -- 16.1.2 Physiologische Veränderungen -- 16.1.3 Häufige Erkrankungen -- 16.1.4 Geriatrische Patienten in der ­physiotherapeutischen Praxis -- 16.2 Arthrose -- 16.2.1 Pathophysiologie -- 16.2.2 Klinik -- 16.2.3 Therapie -- 16.3 Ankylosierende Spondylose -- 16.3.1 Therapie -- 16.4 Unterstützung der Physiotherapie durch gesunde ­Ernährung beim geriatrischen Patienten (Hund/Katze) -- 16.4.1 Ernährung bei Arthrose -- 16.5 Schlussbetrachtung -- Anhang -- Literatur -- Hersteller und Händler von Hilfsmitteln -- Sachverzeichnis -- Back Cover
    Weitere Ausg.: Print version: Challande-Kathmann, Iris Rehabilitation und Physiotherapie bei Hund und Katze Hannover : Schlütersche Verlagsgesellschaft,c2020 ISBN 9783899936964
    Schlagwort(e): Electronic books.
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  • 4
    UID:
    b3kat_BV048708953
    Umfang: [DVD-R] (164 Min.)
    Inhalt: Vor dem gewaltigen Hintergrund des mörderischen Dreißigjährigen Krieges vollzieht sich das Schicksal einer der großen Gestalten unserer dramatischen Literatur, vollziehen sich Leben und Leiden einer Frau, die dieses nur aus der ungeheuren Kraft ihrer Mutterschaft ertragen kann. Mutter Courage, die Marketenderin Anna Fierling, "will aus dem Krieg durch den Handel mit dem Krieg zu Wohlstand oder wenigstens zum Auskommen gelangen". So zieht sie mit ihren beiden Söhnen Eilif und Schweizerkas und der stummen Tochter Kattrin im Heer der Schweden durch Wirrnisse und Fährnisse des Dreißigjährigen Krieges. Den Ältesten, Eilif, holen die Werber zu den Soldaten. Die Mutter lebt vom Krieg, es ist daher nur billig, dass auch sie ihm etwas dafür gibt. Aber von Heldentum will sie nichts wissen. Sie gerät in die Gefangenschaft der Katholischen. Schweizerkas, der redliche Zahlmeister, wird erschossen. Um sich und die ihren zu retten, leugnet sie, den Toten zu kennen, und rettet damit sich, die Tochter und den Planwagen. Auch der protestantische Feldgeistliche wird von ihr beschützt. Sie lässt ihn als ihren Gehilfen bei sich arbeiten. Als Tilly stirbt, muss die schon recht heruntergewirtschaftete Marketenderin fürchten, dass der Krieg, der immer ihr Arbeitgeber war, bald endet. Mit dem Tode Gustav Adolfs scheint dann der Frieden in greifbare Nähe zu rücken. Auch Eilif, der älteste Sohn, fällt. Das Geschäft geht schlecht. Mutter Courage muss betteln. Ihr letztes Kind, die Tochter, stirbt. Sie kann es nicht glauben, doch es ist bittere Wahrheit, dass sie durch den Krieg, von dem sie lebte, alles verlor: "ihre drei Kinder, ihr bisschen Habe, ihre letzten Freunde". So muss sie allein weiterziehen, denn "der Feldzug ist noch nicht zu Ende". [www.theaterkanal.de]
    Sprache: Unbestimmte Sprache
    Schlagwort(e): DVD-Video
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  • 5
    UID:
    almafu_9959761009502883
    Umfang: 1 online resource (421 p.)
    Ausgabe: Reprint 2020
    ISBN: 9783112366189
    Serie: Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone in Zivilsachen ; Band 2
    Anmerkung: Frontmatter -- , 1. 1. Artikel 102 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1 ff.) hat den § 211 StGB, vom 24. Mai 1949 ab dahin geändert, daß Mord nunmehr allein mit lebenslangem Zuchthaus bestraft wird. 2. Diese Rechtsänderung wirkt zurück und betrifft auch vor dem 24. Mai 1949 begangene Morde. 3. Sie ist trotz § 337 StPO. im Revisionsverfahren auch dann noch zu berücksichtigen, wenn das angefochtene Urteil vor dem 24. Mai 1949 ergangen ist -- , 2. 1. Versuchte vorsätzliche, in unmittelbarer Täterschaft begangene Tötung kann vorliegen, wenn der Täter sein Opfer durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger, auf andere Weise nicht abwendbarer Gefahr für Leib oder Leben zum Selbstmord treiben will. 2. Bei einem als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu beurteilenden Gesamthergang ist das Gericht verpflichtet, alle Teilvorgänge zu würdigen, die als Beitrag zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Betracht kommen. Das gilt auch, wenn die Anklageschrift nur einige Teilvorgänge enthält. Nachtragsanklage ist in diesem Falle nicht zu erheben. Nur § 265 StGB, ist zu beachten -- , 3. 1. Bei einem als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu beurteilenden Gesamthergang ist das Gericht verpflichtet, alle Teilvorgänge zu würdigen, die als Beitrag zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Betracht kommen. 2. Ursächlichkeit der Unterlassung beim Verbrechen gegen die Menschlichkeit und bei gefährlicher Körperverletzung. Auch die bewußte Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes kann die Verpflichtung zum Handeln begründen. 3. Freiheitsberaubung im Amt liegt auch vor, wenn der Täter die rechtswidrige Festnahme nicht hindert, obwohl er amtlich dazu verpflichtet ist -- , 4. KRG. 10 II 1 c. Anzeigefall. Äußerer Tatbestand. Maßnahmen gegen Kriegsgegner und Strafbarkeit kriegsgegnerischer Äußerungen unter rechtsstaatlichen Verhältnissen -- , 5. 1. Die Vernehmung eines Zeugen wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er bis zu seiner Benennung als Zeuge und dem Beschluß, der seine Vernehmung anordnet, der Hauptverhandlung als Zuhörer beigewohnt hat. 2. Wer einen anderen tötet, kann sich von dem Zweck, eine andere Straftat zu verdecken, und zugleich von dem Bestreben, eine andere Straftat zu ermöglichen, leiten lassen. Auch der Versuch eines Verbrechens oder «Vergehens ist in diesem Sinne eine andere Straftat, die durch die Tötung verdeckt werden kann. 3. Zur Abgrenzung des räuberischen Diebstahls vom Raub. Räuberischer Diebstahl i. S. des § 252 StGB, liegt nur vor, wenn der Diebstahl im Zeitpunkt der Gewaltanwendung vollendet war -- , 6. 1. Zum Begriff des Unternehmens der Verleitung zur Rechtsbeugung. Der Landgerichtspräsident ist Vorgesetzter der Richter seines Bezirks, auch soweit es sich um ihre eigentliche richterliche Tätigkeit handelt, jedoch unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit. 2. Zur Frage der Rechtsbeugung bei der Strafzumessung. Sie kommt nicht nur in dem Fall in Betracht, daß eine im Gesetz nicht vorgesehene Strafe verhängt wird, sondern kann auch gegeben sein, wenn der Richter auf eine innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafe erkennt. 3. Der Vorgesetzte kann sich zur Verleitung jedes dazu geeigneten Mittels bedienen. Bei der Verleitung zur Rechtsbeugung braucht sein Vorsatz nicht notwendig die Kenntnis der Person zu umfassen, zu deren Gunsten oder Nachteil das Recht gebeugt werden soll. 4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch ein Verhalten, das den bei einem Massenverbrechen eingetretenen Gesamterfolg fördert oder erleichtert -- , 7, 1. Eine Schadensersatzforderung des Opfers eines Unmenschilchlceitsverbrechens gegen den Denunzianten, insbesondere auf Schmerzensgeld, kann im Anschlußverfähren geltend gemacht werden. 2. Uber die materiellrechtlichen Grundlagen des Anspruchs. 3. Uber einzelne Fragen des Anschlußverlahrens -- , 8. 1. Zum Begriff der Böswilligkeit in § 1 Abs. 1 KWVO. 2. Wer einem anderen bei der Begehung eines Verbrechens gegen § 1 Abs. 1 KWVO. Beihilfe leistet, braucht nicht selbst böswillig zu handeln. Es genügt, ist aber auch erforderlich, daß er von der böswilligen Bedarfsdeckungsgefährdung durch den Täter Kenntnis hat. 3. Beihilfe kann nicht nur bis zur Vollendung der Tat, also bis zur Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale, sondern bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat geleistet werden. 4〈 Wenn jemand einen Teil des Bedarfsguts unter Verstoß gegen Verbrauchsregelungsvorschriften als Lohn für vorher geleistete Beihilfe beim Beiseiteschaffen des Gutes bezieht, liegt darin keine straflose Nachtat. 5. § 357 StPO. findet Anwendung, wenn das Urteil im Strafausspruch gegen einen Angeklagten wegen eines Rechtsfehlers bei der Strafzumessung aufgehoben werden muß und die gleiche Rechtsverletzung bei einem anderen Angeklagten vorliegt, der keine Revision eingelegt hat -- , 9. 1. Ein Referendar kann in der Hauptverhandlung des Schwurgerichts das Protokoll führen und zugleich zur Beratung zugelassen werden. 2. Trotz Zubilligung mildernder Umstände braucht nicht unter die Mindeststrafe des normalen Strafrahmens heruntergegangen zu werden -- , 10. 1. Ist die Ermordung eines vermeintlichen Defaitisten aus bestimmten Erwägungen durch Erschießen geplant und wird das Opfer zu diesem Zwecke herbeigeholt, so kann es eine unerhebliche Tatabweichung sein, wenn die Herbeiholenden, denen alles das bekannt ist, die Tat eigenmächtig schon auf dem Wege aus den gleichen Gründen durch Erschießen ausführen. 2. Zur Mordbeihilfe durch vorsätzliches Unterlassen rettenden Eingreifens, wenn der Unterlassende die Todesgefahr mit herbeigeführt hat. Welche Anforderungen stellt hier die innere Tatseite? -- , 11. Eine Anzeige wegen sogenannter Rassenschande kann den Tatbestand des KRG. 10 Art. II 1 c verwirklichen -- , 12. 1. Zum Begriff der „Untersuchung" (§ 343 StGB.) bei politischer Strafverfolgung im Jahre 1933. 2. Die Strafzumessung ist rechtlich fehlerhaft, wenn aus zahlreichen Tatumständen erkennbar nur die entlastenden berücksichtigt, die anderen aber außer Betracht gelassen sind -- , 13. 1. Das Verhältnis der nach § 3 RJGG. zu beurteilenden Verantwortlichkeit Jugendlicher zum Ausschluß oder zur Minderung der Zurechnungsfähigkeit Erwachsener nach § 51 StGB. 2. § 20 Abs. 1 RJGG. ist nicht mehr geltendes Recht -- , 14. Rechtskräftige Verurteilung wegen Preis Vergehens verbraucht die Strafklage wegen Diebstahls der gleichen Sachen nicht -- , 15. 1. Zum Begriff der Vermögensschädigung im Falle der betrügerischen Erschleichung einer Anstellung als Beamter. 2. Die Zuständigkeit zur Abnahme einer Versieherung an Eides Statt ist ohne ausdrückliche Ermächtigung nur gegeben, wenn die Behörde zur Erhebung von Beweisen i. S. der Vorschriften der ZPO. oder StPO. zuständig ist. Sie fehlt bei einer Polizeibehörde, die bei der Bewerbung um Anstellung als Beamter die Eignung des Bewerbers nachprüfen will. Auch der Versuch des Vergehens nach § 156 StGB, setzt voraus, daß die Erklärung gegenüber einer zuständigen Behörde abgegeben werden soll -- , 16. Eine wahldeutige Feststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei ist in den im Beschluß der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts vom 2. Mai 1934 gezogenen Grenzen zulässig -- , 17. 1. „Judenaktion" vom 9. November 1938 in einem Dorfe als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 2. Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne von § 125 Abs. 2 StGB, können durch Fenstereinwerfen und Festnahme einer Person begangen werden, auch wenn körperliche Berührung eines Menschen nicht erfolgt ist. 3. Zerstörung von Sachen (§ 125 Abs. 2 StGB.) ist die wesentliche Beschädigung einer ganzen Sache oder eines Teils der Sache, wobei die Wesentlichkeit aus den verschiedensten Umständen entnommen werden kann. Hierbei kommt es auf den Gesamtschaden an, an dem sich der Täter persönlich handelnd beteiligt hat. 4. Zeitablauf infolge Nichtverfolgung durch den nationalsozialistischen Staat kann nicht strafmildernd berücksichtigt werden. 5. Die Strafzumessung erfordert allseitige Würdigung von Täter und Tat nach den verschiedenen Strafzwecken -- , 18. 1. Wird ein Zeuge nicht darüber belehrt, daB er nach § 55 StPO. das Recht hat, die Auskunft auf bestimmte Fragen zu verweigern, so bildet das keinen Revisionsgrund. 2. Ob die Voraussetzungen des § 60 Ziff. 3 StPO. , vorliegen, ist vom Tatrichter auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung nach freiem Ermessen zu beurteilen. Verneint das Gericht einen solchen Verdacht und ordnet es deshalb die Vereidigung an, braucht dieser Beschluß nicht näher begründet zu werden 3. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aufkläi ungspflicht des Gerichts die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen erforderlich macht. 4. Uber die Grundsätze der Strafzumessung, wenn das Gericht von der ihm durch § 51 Abs. 2 StGB, gegebenen Möglichkeit der Strafmilderung keinen Gebrauch macht -- , 19. 1. Die Angehörigen der Entnazisierungsausschüsse in der Britischen Zone sind Beamte im Sinne des § 359 StGB. Sie sind es von dem Zeitpunkt an, in dem sie mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe von derjenigen Behörde ausdrücklich jder stillschweigend betraut wurden, die dazu berufen ist, das ihnen gegenüber auszusprechen. 2. Zur Frage des Zusammenhangs zwischen der An* nähme eines Vorteils und der Amtshandlung bei der einfachen passiven Bestechung. 3. § 253 StGB. n. F. ist geltendes Recht. 4. Trifft ein fortgesetztes Vergehen gegen § 2 Abs. 1 Z}ff. 1 Abs. 4 VRStrVO. zum Teil sowohl mit einfacher passiver Bestechung wie mit versuchter Erpressung tateinheitlich zusammen, so stehen alle drei Gesetzesverletzqngen untereinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 73 StGB -- , 20. 1. Dem § 33 StPO. ist genügt, wenn die Prozeßbeteiligten vor Verkiindung oder vor Ausführung des Gerichtsbeschlusses über den Ausschluß der Öffentlichkeit ersichtlich Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben. 2. Die Merkmale der Heimtücke und der Grausamkeit (§ 211 Abs. 2 StGB.) setzen die Fähigkeit zur Abwägung des eigenen Handlungsentschlusses voraus. Hochgradige Erregung (Eifersucht) kann diese Fähigkeit ausschließen. Ob das der Fall ist, muß der Tatrichter unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden -- , 21. 1. Zur Tötung von geisteskranken Erwachsenen und Kindern im Rahmen der Hitleraktion. 2. Uber Voraussetzungen und Rechtsfolgen sabotierenden Widerstandes ärztlicher Beteiligter. Kein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund, sondern gegebenenfalls persönliche Strafausschließung. 3. Begeht der Täter nacheinander an verschiedenen Orten Verbrechen gegen das Leben, so kann er wegen einzelner Fallgruppen gesondert angeklagt und verurteilt werden, auch wenn sie sämtlich auf einheitlichem Vorsatz beruhen und zusammen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit sein können. 4. Zum Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der an der Kindertötung beteiligten Pflegerin, der eine gesetzliche Grundlage vorgetäuscht ist -- , 22. Das Verschulden eines nachgeordneten Beamten der Staatsanwaltschaft ist kein unabwendbarer Zufall fur diese und kann deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist nicht begründen -- , 23. Totschlag kann mit lebenslangem Zuchthaus bestraft werden. Die Ziffer 8b der AAR. Nr. 1 und die Änderung der Mordstrafe durch Art. 102 des Bundesgrundgesetzes stehen nicht entgegen -- , 24. Besonders schwerer Raub. Zum Begriff des Marterns beim Raube -- , 25. Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Äußerer Tatbestand. Auch einem Anprangerungsmarsch kann die zum Tatbestande des Unmenschlichkeitsverbrechens erforderliche Uberpersönliche Wirkung fehlen -- , 26. Zur Angreifbarkeit der Strafzumessung im Revisionsverfahren -- , 27. Zum Einfluß verminderter Zurechnungsfähigkeit auf die Mordmerkmale der Heimtücke und der Verdeckungsabsicht -- , 28. Prügeln von Juden. Zur Angreifbarkeit der Straf' zumessung im Revisionsverfahren -- , 29. 1. Zum Begriff des Verdachts der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat im Sinne des § 60 Ziff. 3 StPO. 2. Ergibt der Sachverhalt, den der Tatrichter nach den Urteilsgründen für erwiesen oder fur möglich hält, daß gegen einen auf seine Aussage vereidigten Zeugen danach der Verdacht der Beteiligung besteht, ist § 60 Zill. 3 StPO. verletzt. Aul dieser Verletzung kann das Urteil beruhen -- , 30. 1. Gewahrsamsbruch kann an allen Beförderungsgütern der Staatsbahn begangen werden, die sich überhaupt im amtlichen Aulbewahrungsbereich befinden. 2. Zur Frage der Gleichstellung von Beiörderungsgütern auf privaten Kleinbahnen mit solchen der Staatsbahn. 3. Gewinnsucht als gesetzlicher Strafschärfungsgrund bei Notlage des Täters. 4. Zur Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitungshandlung. Der Versuch, die Signalstellung zu verhindern, um einen herannahenden Zug zum Halten zu bringen und aus ihm Kohlen zu stehlen, ist Diebstahlsversuch. 5. Zur Auswirkung eines Fehlers im Schuldspruch auf den Strafausspruch -- , 31. 1. Die falsche uneidliche Aussage ist auch dann nicht Beginn der Ausführung eines Meineids, wenn der Vernommene vereidigt werden soll. Erst mit dem Schwören selbst beginnt der Meineid. 2. Die uneidliche Falschaussage ist vollendet, wenn die Aussage abgeschlossen ist. Zum Begriff der abgeschlossenen Aussage. 3. Beihilfe zur Falschaussage kann seitens einer Partei im ZivilprozeB unter Umständen auch durch schweigendes Anhören der Aussage geschehen. 4. Aussagenotstand kommt dem Gehilfen, der nicht selbst als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird, nicht zugute. 5. Die Wohltat des § 158 StGB, kommt dein Anstifter und Gehilfen zugute, der von sich aus die falsche Aussage rechtzeitig richtigstellt -- , 32. 1. Durch die Verordnung des Oberpräsidenten von Westfalen vom 30. Januar 1946 wurde die Vollbewirtschaftung der Tabakwaren rechtswirksam eingeführt. 2. Zur Frage der Zuständigkeit deutscher Stellen zum Erlaß von Rechtsverojdnungen nach der Besetzung Deutschlands und zur Frage ihrer Verkündung -- , 33. Die Genehmigung der Militärregierung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit gegen einen Angehörigen der Vereinten Nationen kann noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden -- , 34. 1. Es unterliegt dem Ermessen des Tatrichters, ob er der Erklärung eines Zeugen, die Angeklagte sei seine Verlobte, ohne weiteres Glauben schenkt und von seiner Vernehmung absieht oder ob er gemäß § 56 StPO. eine Glaubhaftmachung der das Verlöbnis ergebenden Tatsachen verlangt. Die Anerkennung eines Zeugnisverweigerungsrechts ist mit der Revision nur angreifbar, wenn sie erkennbar auf Rechtsirrtum beruht. 2. Zur Frage der Grausamkeit, der Heimtücke und des niedrigen Beweggrundes bei einer im Affekt begangenen Tötung. 3. Untersuchungshaft kann auf lebenslanges Zuchthaus nicht angerechnet werden -- , 35. 1. Zum Begriff der Grausamkeit und des Handelns aus niedrigen Beweggründen bei , 36. 1. Gesetze, die RM-Strafen androhten, drohen nunmehr DM-Strafen in gleicher Höhe an, auch für Taten, die vor der Währungsreform begangen sind. Eine vor der Währungsreform noch nicht verhängte Strafe kann nicht im Verhältnis 10:1 auf DM umgestellt werden. 2. Zum Verbot der reformatio in peius: a) Die im aufgehobenen Urteil erkannte Freiheitsstrafe begrenzt nicht- die Höhe einer nunmehr stattdessen erkannten Geldstrafe, wohl dagegen die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe. b) War im aufgehobenen Urteil nur auf Geldstrafe erkannt, so darf im neuen Urteil auch zu Wertersatz verurteilt werden, wenn nunmehr Geldstrafe und Wertersatz zusammen die alte Geldstrafe nicht übersteigen. 3. Der nach Aufhebung des § 354a StPO. wieder uneingeschränkt geltende § 337 StPO. hindert das Revisionsgericht grundsätzlich, Gesetzesänderungen zu berücksichtigen, die nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten sind. Eine Ausnahme hiervon kaQn unter besonderen Umständen der Änderung selbst zu entnehmen sein. 4. Das Gesetz des Wirtschaftsrats zur Änderung des Gesetzes Ober das Branntweinmonopol vom 21. Oktober 1948 stellt die früheren Strafdrohungen dieses Gesetzes wieder her. und zwar als milderes Gesetz mit Rückwirkung; diese ist auch noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. 5 Auch bei Monopolhehlerei ist auf Einziehung bzw. Wertersatz zu erkennen -- , 37. 1. , Findet die Urteilsberatung und -abstimmung schon vor dem Schlußwort des Angeklagten statt und gibt der Angeklagte noch nachher sachliche, wenn auch kurze Erklärungen ab, so müssen sich die Mitglieder des Gerichts in äußerlich erkennbarer Weise untereinander darüber verständigen, ob diese Schlußerklärungen an den Grundlagen des bisherigen Verhandlungsergebnisses etwas geändert haben und es bei dem beschlossenen Urteil verbleiben soll. Die Verletzung dieser Verpflichtung führt nur dann zur Aulhebung des Urteils, wenn es auf diesem Mangel beruhen kann. 2. War zur Zeit der Entscheidung des Tatrichters noch § 1 KWVO. und die VRStrVO. in Kraft, kann das Revisionsgericht die durch das Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts vom 26. Juli 1949 eingetretene Rechtsänderung nicht berücksichtigen. 3. Auch Ansprüche, die keinen rechtlichen Bestand haben, können einen Vermögenswert im Sinne des § 263 StGB, darstellen -- , 38. 1. Zur Revisibilität der Strafzumessung. 2. Der einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugängliche Recbtsfehler bei der Strafzumessung kann darin bestehen, daB die ihr zugrundeliegenden Tatsachen unter Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze festgestellt oder widerspruchsvoll sind, oder daß die Strafzumessung au! Erwägungen beruht, die gegen die Rechtsidee und allgemein anerkannte Grundsätze staatlichen Stratens oder solche Grundsätze verstoßen, die aus dem verletzten Strafgesetz herzuleiten sind. 3. Auch zugunsten des Angeklagten begangene Rechtsfehler unterliegen insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht -- , 39. Zur Entscheidung Qber den Antrag der Verteidigung, den Angeklagten zusätzlich klinisch auf seine Verantwortlichkeit zu untersuchen, obwohl der ärztliche Sachverständige einen Antrag nach § 81 StPO. als sachlich unnötig ablehnt -- , 40. 1. Zum äußeren Tatbestand der Bauwerkszer-störung: Ganzzerstörung, Teilzerstörung, versuchte Zerstörung. Auch ein beschädigtes Bauwerk kann zerstört Werden; mehrfache Zerstörung hintereinander am gleichen Bauwerk ist möglich. Mittäterschaft und Beihilfe- an einer in Gang befindlichen Zerstörung sind solange möglich, bis nur mehr eine nicht wiederherstellbare Ruine vorhanden ist. 2.Zum äufieren Tatbestand des Landfriedens-bruchs: a) Der Landfriede kann auch im Zusammenwirken mit den Trägern der staatlichen Macht gestört werden; ungeregeltes, tumultförmiges Auftreten Ist nicht erforderlich. Daß die Polizei die Friedenstörung beseitigen könnte, ist belanglos. b) Eine öffentlich zusammengerottete Menschenmenge kann auch dann vorhanden sein, wenn die Teilnehmer gattungsmäßig bestimmt waren (z. B. SA-Männer in Uniform). Erforderlich ist, daß eine Personenmehrheit eine räumliche Einheit bildet; ob bei Aufteilung in Gruppen die räumliche Einheit unter diesen erhalten bleibt, ist Tatfrage. c) Täter ist nur, wer an der Zusammenrottung körperlich teilnimmt; Befehlserteiler, die örtlich fernbleiben, können nur Anstifter oder Gehilfen sein. d) über den Begriff der Gewalttätigkeiten gegen Sachen -- , 41. 1. Äußerer und innerer Tatbestand der Monopolhinterziehung. Schwarzbrennen ist nur dann Monopolhinterziehung, wenn es mindestens auch auf die Herbeiführung eines unrechtmäßigen Vermögensvorteils abzielt. Ober Bereicherungsabsicht beim Schwarzbrennen für den Hausbedarf in der Zeit vor der Währungsreform. 2. Bei fehlender Bereicherungsabsicht kann Schwarzbrennen schwere Monopolordnungswidrigkeit sein. Nach § 126 Abs. 1 Ziff. 1 BrMonG. ist jedes vorsätzliche Brennen außerhalb eines angemeldeten Betriebes, auch das nichtgewerbliche, strafbar. 3. Wertersatzstrafe ist bei schwerer Monopolordnungswidrigkeit nicht zulässig. Stattdessen ist der Branntweinaufschlag zu zahlen. Branntweinaufschlag entfällt,7 soweit Branntwein eingezogen oder Wertersatz geleistet wird. 4. Schwarzbrenngerät, bei dem die Voraussetzungen der Einziehung nach § 123 BrMonG. oder der Sicherstellung mit nachfolgender Überführung in Staatseigentum fehlen, kann nach § 40 StGB, eingezogen werden -- , 42. Es ist ein Rechtsfehler, bei Leugnen des Angeklagten schematisch die Anrechnung der Untersuchungshaft zu versagen -- , 43. I. Heimtückischer Giftmord versuch. 2. Zur persönlichen Begünstigung des Täters -- , 44. 1. Der Umstand, daß sich der Genötigte in vorwerfbarer Weise einer Zwangslage im Sinne des § 52 StGB, ausgesetzt hat, kann für die Entscheidung der Frage von Bedeutung sein, welche sonstigen Auswege ihm zur Vermeidung der ihm drohenden Leibes- oder Lebensgefahr zuzumuten sind. 2. Handeln auf Befehl eines Vorgesetzten im Sinne des § 4 der VÖ. vom 23. Mai 1947 liegt nur vor, wenn der Vorgesetzte seine Befehlsgewalt vom Staate ableitet -- , 45. 1. Art. 103 Abs. 2 des Bundesgrundgesetzes steht der Anwendung des KRG. 10 nicht entgegen. 2. Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit hat, soweit es von Deutschen gegen Deutsche begangen wurde, keinen völkerrechtlichen Charakter. 3. Bei der Anwendung des KRG. 10 gelten nur die Grundsätze, die dem Gesetz selbst zu entnehmen sind. Naturrechtliche Grundsätze geben dem KRG. 10 aber seine sittliche und rechtliche Rechtfertigung. 4. Eine Schädigung von entsprechender Tatschwere im Sinne des Art. II 1 c KRG. 10 hat Uberpersönliche, die Menschheit berührende Wirkung, wenn sie auf dem Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen System von Willkür und Gewalt, also auf der Verletzung wesentlicher Grundsätze des menschlichen Zusammenlebens beruht. Eine „humanitäre Intervention" ist dafür nicht erforderlich. 5. Zum äußeren und inneren Tatbestande eines durch richterliche Urteilstätigkeit begangenen Verbrechens gegen die Menschlichkeit -- , 46. Unklare Strafzumessungserwägung, die es als zweifelhalt erscheinen läßt, ob der Tatrichter sich des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewußt war -- , 47. Zum äußeren und inneren Tatbestand des Landfriedensbruchs, wenn zunächst eine geschlossene Personenmehrheit Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begeht und sich erst daraufhin eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet -- , 48. Der Amnestie-Befehl Nr. 43 der SMA. in Deutschland vom 18. März 1948 gilt nur für die Behörden der östlichen Besatzungszone und steht deshalb der Aburteilung eines Angeklagten wegen einer in dieser Zone begangenen Straftat durch ein nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zuständiges anderes deutsches Gericht nicht entgegen -- , 49. Bedingter Vorsatz erfordert die innere Billigung des Erfolges; ein blofies Inkaufnehmen gentigt nicht -- , 50. 1, § 292 StGB. (Jagdwilderei) ist in der durch Gesetz vom 28. Juni 1935 eingeführten Fassung gültiges Recht; die Sperrvorschrift AAR. Nr. 1 Ziffer 8 b ist aber zu beachten. 2. Die Ziffern 8 a und b der AAR. Nr. 1 gestatten nicht, die gesetzliche Mindeststrafe zu unterschreiten -- , 51. 1. Betrug begeht auch, wer sich auf dem Schwarzen Markt eine Ware gegen Zusicherung der Zahlung eines Schwarzmarktpreises verschafft, aber von vornherein entschlossen ist, nur einen geringeren Preis zu zahlen, wenn dieser auch den gesetzlich zulässigen erreicht oder übersteigt. 2. § 22 KWVO. blieb auch nach der Kapitulation geltendes Recht, trat aber mit der Währungsreform und der damit zusammenhängenden Neugestaltung des Preisrechts außer Kraft. 3. § 2a StGB, ist geltendes Recht. Die Anwendung des § 2 a Abs. 2 StGB, wird nicht durch die Ziffer 8 b AAR. Nr. 1 eingeschränkt, wenn es sich um die Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung handelt, für die es .an einem vergleichbaren Tatbestand für die Zeit vor dem 30. 1. 1933 fehlt. 4. Zum Begriff des Zeitgesetzes im Sinne des § 2a Abs. 3 StGB -- , 52. 1. Die Urteilsgründe sollen die zusammenhängende, zeitlich und gedanklich geordnete Darstellung des Sachverhalts zur äußeren und inneren Tatseite enthalten, von dem der Tatrichter bei der rechtlichen Würdigung ausgeht. Mängel im Aufbau führen zur Aufhebung des Urteils aber nur dann, wenn sie dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Rechtsanwendung unmöglich machen, vor allem wenn unsicher bleibt, welchen Sachverhalt der Tatrichter seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. 2. Auch ohne daß der Tatbestand der Rechtsbeugung gegeben ist, kann sich ein Richter des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig machen. 3. , Bei Handeln auf Befehl eines militärischen Vorgesetzten entfällt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Untergebenen auch unter dem Gesichtspunkt des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, wenn der verbrecherische Charakter des Befehls nicht offensichtlich ist und deshalb der Untergebene nicht imstande ist, das Unrechtmäßige seiner Handlungsweise einzusehen -- , 53. 1. Die vor der Tat zugesagte Beistandleistung (§ 257 Abs. 3 StGB.) kann mit § 258 StGB, in Tateinheit stehen. 2. Zur Anwendung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 auf vor dem 1. Oktober 1949 begangene Wirtschaftsstraftaten -- , 54. Ein bewußtes und gewolltes Angriffsverbalten (KRG. 10 II 1 c) liegt nicht vor, wenn der Täter Gehörtes unbedacht weitersagt, erst dann die Möglichkeit willkürlicher Verfolgung des Betroffenen erkennt, aber meint, dem Verlangen, seine Angaben zu ergänzen, nachkommen zu müssen, nachdem ihm zuvor versprochen ist, die Angaben nicht gegen den Betroffenen zu verwenden -- , 55. Setzt der Täter sein Opfer mit Tötungsvorsatz der Einwirkung von Leuchtgas aus, so liegt vollendeter Mord auch dann vor, wenn der Tod nicht darauf allein, sondern außerdem noch auf eine zweite, nicht mit Tötungsvorsatz bewirkte Leuchtgasvergiftung zurückzuführen ist. Die Ursächlichkeit der ersten Einwirkung entfällt nur dann, wenn ein auf denselben Erfolg gerichtetes späteres Ereignis unabhängigvon ihr eine neue Ursachenreihe eröffnet und dadurch der Erfolg herbeigeführt wird -- , 56. 1. Befohlene Wegnahme von Wertsachen in jüdischen Wohnungen anläßlich der Ausschreitungen am 9./10. November 1938 als Raub oder räuberische Erpressung. 2. Ist ein Zeuge nach § 223 StPO. auf Beschluß des erkennenden Gerichts durch den ersuchten Richter vernommen und liegt die Aussageniederschrift in der Haupt Verhandlung vor, so ist sie ein „herbeigeschafftes" Beweismittel (§ 245 Abs. 2 StPO.) und mangels allseitigen Verzichts auf das Beweismittel von Amts wegen zu verlesen -- , 57. 1. Wer 1940 einen Hetzfilm gegen die Juden hergestellt hat, kann nicht deshalb mangelnde Ursächlichkeit seines Tuns für die Filmfolgen einwenden, weil die Juden ohnedies ebenso verfolgt worden wären. Nehmen mehrere an einer Straftat teil, so bezieht sich die Ursächlichkeit für den Taterfolg auf ihr gemeinsames Verhalten. 2. Zur Mitschädigung der jüdischen Volksgruppe im Sinne des KRG. 10 Art. II lc durch öffentliche Filmvorführungen. 3. Die unzureichende Berücksichtigung geschichtlicher Tatsachen und der Erfahrung bei der rechtlichen Würdigung der Tatfeststellungen ist ein Rechtsverstoß. 4. Zur Anwendbarkeit der §§ 185, 187 StGB, bei Beleidigung durch öffentliche Filmvorführung. Bestimmbarkeit des Beleidigten bei Beleidigung durch eine Gesamtbezeichnung. 5. Ist eine Straftat nur noch nach Mafigabe des § 1 der VO, zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 verfolgbar, so ist die Nebenklage unzulässig -- , 58. i. Verletzt dieselbe Handlung Art. II 1 c des KRG. 10 und deutsches Strafrecht, so ist § 73 StGB, auch dann anzuwenden, wenn das Verhalten der Urheber oder verantwortlichen Leiter von Massenverbrechen zu beurteilen ist. 2. Die Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Organisation im Sinne des Art. II 2 e KRG. 10 als Beteiligungsform am Verbrechen gegen die Menschlichkeit setzt voraus, daß sie die konkrete Tat mitverursacht und der Handelnde sich auch dessen bewußt ist. 3. Erfährt der Posten vor einem SA-Heim erst während seines Dienstes, daß in dem von ihm bewachten Heim Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen werden, so ist ihm eine angemessene Zeit der Überlegung zuzubilligen, um zur Erkenntnis der Pflicht zu kommen, daß er die Dienstverrichtung nicht fortsetzen darf. Erst nach Ablauf dieser Zeit kann in der Fortsetzung der Tätigkeit ein bewußter Beitrag zum Unmenschlichkeitsverbrechen liegen. 4. Zur Frage der Verbrechenseinheit und Verbrechensmehrheit beim Unmenschlichkeitsverbrechen -- , 59. Die besondere Erwähnung eines rechtlichen Gesichtspunktes (Mittäterschaft) im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift macht einen Hinweis gemäß § 265 StPO. in der Hauptverhandlung unnötig -- , 60. 1. Räuberischer Diebstahl und Raub können tateinheitlich zusammentreffen. 2. Der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB.) kann mit Todesfolge begangen sein. Der Täter ist dann nach den §§ 252, 251 StGB, zu bestrafen -- , 61. 1. Zur Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung eines Zeugen, der in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden kann. 2. Zum Irrtum Ober das Vorhandensein der Notwehrvoraussetzungen (Putativnotwehr). 3. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, nur deshalb vor, weil Trunkenheit das Hemmungsvermögen des Täters im Zeitpunkt der Tat erheblich gemindert hat, so kann das Gericht von der Möglichkeit der Strafmilderung mit der Begründung absehen, daß der Täter seinen Hang zur Trunkenheit und seine Neigung zu Streitigkeiten in trunkenem Zustande gekannt habe und von ihm zu verlangen sei, seine gefährliche Veranlagung durch besondere Anstrengungen auszugleichen, und daB deshalb eine Strafmilderung ihn in Zukunft nicht ausreichend von der Begehung ähnlicher Straftaten abhalten würde. 4. Bei Verurteilung aus § 226 StGB, kann strafschärfend berücksichtigt werden, daß der Erfolg durch ein gefährliches Werkzeug verursacht wurde -- , 62. Zu § 275 Abs. 1 StPO. (verspätete Urteilsabfassung) -- , 63. 1. Die Besetzung der Strafkammern mit Hilfsrichtern widerspricht nicht dem Bonner Grundgesetz. 2. Der einem zwölfjährigen Kinde gegebene „Zungenkuß" ist eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. 3. Nichtanrechnung der Untersuchungshaft wegen „raffinierten" Leugnens -- , 64. 1. Eine Verletzung des § 261 StPO. liegt vor, wenn in der Hauptverhandlung nur der Inhalt, nicht der Wortlaut einer Urkunde Gegenstand der Verhandlung war, in die Urteilsgründe aber gleichwohl die Urkunde in ihrem Wortlaut aulgenommen ist. 2. Art 103 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland steht der Anwendung des Art. II lc KRG. 10 nicht entgegen -- , 65. Bei der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang muß der Tod die Folge gerade der gewollten Verletzung, nicht die Folge eines begleitenden Verhaltens sein -- , 66. 1. § 338 Z. 6 StPO. ist nur verletzt, wenn die Öffentlichkeit ungesetzlich beschränkt worden ist. 2. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes handelt auch derjenige, der sein Opfer tötet, um an der Leiche den Geschlechtsverkehr auszuüben. 3. Auch auf einem in der Ostzone begangenen Mord haben die Gerichte der Bundesrepublik § 211 StBG. n. F. anzuwenden -- , 67. 1. Zur Auslegung von Urteilen. 2. Zum Begriff der Reizung zum Zorn in § 213 StGB. 3. Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen der Reizung zum Zorn vorliegen, wirken zugunsten des Angeklagten -- , 68. Zum Begriif der niedrigen Beweggründe in § 211 StGB. Die Beweggründe brauchen nicht Gegenstand der Überlegung zu sein -- , 69. 1. Zu § 51 StGB. 2. Abgrenzung der Vorbereitungshandlung vom Versuch bei Brandstiftung. 3, Zur Straffestsetzung nach den §§ 43, 44, 51 Abs. 2 StGB -- , 70. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Schwurgericht, nicht die inzwischen unzuständig gewordene Strafkammer, die Strafe festsetzt, obwohl das Revisionsgericht die Sache an die Strafkammer zurückverwiesen und diese sie nicht an das Schwurgericht weiterverwiesen hatte -- , 71. 1. Ob ein Beweisantrag oder ein Beweisermittlungsantrag vorliegt, ist nicht nur dem Wortlaut des Antrages zu entnehmen. Die zu beweisende Tatsache kann sich für das Gericht auch aus den Umständen ergeben. 2. Zur Gemeinsamkeit des Wollens als Voraussetzung der Mittäterschaft. 3. Vorsätzliche Tötung eines KZ-Häftlings aus Geltungsdrang und in der Erwartung einer Anerkennung ist ein Handeln aus niedrigem Beweggrunde. 4. Besteht eine fortgesetzte Handlung zum Teil aus versuchten, zum Teil aus vollendeten Straftaten, so ist im Entscheidungssatz nur die Verurteilung wegen der vollendeten Tat auszusprechen -- , 72. Eine Gesamtstrale ist nach § 79 StGB, auch dann zu bilden, wenn die einzubeziehende früher erkannte Strafe durch ein Spruchgericht verhängt ist -- , 73. Auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgrundgesetzes ist das KRG. 10 von den deutschen Gerichten in der britischen Besatzungszone im Rahmen der VO. Nr. 47 weiter anzuwenden. Dem steht weder Art. 103 Abs. 2 GG. , entgegen, noch das Genehmigungsschreiben der drei Militärgouverneure vom 12. Mai 1949 zum Grundgesetz -- , 74. Zum Begriff der zusammengerotteten Menschenmenge. Erforderlich ist stets, daß die Teile und Teilnehmer des gemeinsamen Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt einander nahe genug sind, um durch unmittelbareskörperliches Zusammenwirken auch räumlich noch eine Einheit zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles darzustellen (vgl. RGSt. Bd. 60 S. 332) -- , 75. 1. Zum Verhältnis des KRG. 50 zum deutschen Strüirecht. 2. Zum strafrechtlichen Beamtenbegriff (Angestellte eines städtischen Wirtschaftsamts, die Krankenzusatzkarten auszugeben hat). 3. Der amtliche Alleingewahrsam eines Beamten wird nicht schon durch die allgemeine Dienstaufsicht der Dienstvorgesetzten beseitigt. Aus ihr allein ergibt sich kein Mitgewahrsam der letzteren. 4. Ein Verwahrungsbruch ist nicht in gewinnsüchtiger Absicht (§ 133 Abs. 2 StGB.) begangen, wenn das Erlangte allein dazu dient, die Ernährung des unzureichend ernährten Täters und seiner Familie zu verbessern und ein V e r m ö g e n s vorteil dadurch weder erstrebt, noch erlangt ist. 5. Zum § 104 Abs. 1 WStG. 6. Zwischen § 1 Abs. 1 KWVO. und § 2 Abs. 1 Ziffer 1 VRStVO. ist Tatmehrheit möglich -- , 76. 1. Ist jemand wegen des Verdachts der Mitwirkung bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Internlerungshaft genommen und aus ihr nach Durchführung von Ermittlungen später entlassen worden, so wird da*- durch weder die Zuständigkeit deutscher Gerichte berührt, noch die Strafklage verbraucht. 2. Uber die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten während der Hauptverhandlung. 3. Auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgrundgesetzes haben die deutschen Gerichte der britischen Besatzungszone das Kontrollratsgesetz Nr. 10 in dem durch die MRVO. Nr. 47 bestimmten Umfange anzuwenden -- , 77. Widersprüchliche Strafzumessungserwägungen („kultureller Verfall im damaligen Deutschland") -- , 78. Zum Begriff des Angriffsverhaltens beim Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Mißhandlung vermeintlichen Spions hinter der Kampflinie) -- , 79. Auf das Verbrechen der Kindestötung (§ 217 StGB.) findet § 213 StGB, keine Anwendung. Daran hat die anderweite Abgrenzung zwischen Totschlag und Mord gemäfi dem Gesetz vom 4. September 1941 nichts geändert -- , 80. 1. Zur Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB.). 2. Das Mißverhältnis zwischen dem, was der Täter mit der Tötung erreichen will, und den Folgen der Tat kann einen sittlich an sich nicht zu mißbilligenden Beweggrund zu einem niedrigen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, machen. 3. Hat der Täter im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit die Begehung einer Straftat versucht, so kann die Strafe sowohl nach den §§ 43, 44 StGB, als auch noch einmal nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB, gemildert werden. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß sich das Gericht dieser Möglichkeit bewußt gewesen ist. 4. Die Stralzumessungsgründe brauchen nicht erschöpfend in das Urteil aufgenommen zu werden -- , 81. 1. Grundsätze der Strafzumessung, wenn ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit tateinheitlich mit schwerer Brandstiftung (§ 306 Ziff. 1 StGB.) zusammentrifft, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, vorliegen und der Tatrichter die Strafe nach § 44 StGB, mildern will. 2. Abgrenzung der Tatbestände des § 52 und des § 54 StGB. Uber die Voraussetzungen des § 52 StGB, im einzelnen -- , Berichtigung -- , Inhaltsverzeichnis -- , Gesetzesverzeichnis -- , Zusammenstellung der Entscheidungen nach der Zeitfolge -- , Backmatter , In German.
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    Umfang: 334 S.
    ISBN: 9783570585382
    Inhalt: Rose ist eine begnadete Köchin und betreibt ein kleines Restaurant in Marseille. Sie ist 105 Jahre alt und hat das 20. Jahrhundert mit all seinen Abgründen hautnah erlebt. Deshalb hat sie vor nichts und niemandem mehr Angst. Sie glaubt an die Kraft der Liebe, des Lachens und der Vergeltung. Für den Fall, dass ihr einer blöd kommt, trägt sie deshalb immer einen Colt in der Tasche. Sie lässt sich von ihrem jugendlichen Gehilfen auf dem Motorrad durch die Stadt kutschieren, hört Patti Smith, treibt sich auf Singlebörsen im Internet herum und fühlt sich nun endlich alt genug, ihre Memoiren zu schreiben ...
    Sprache: Deutsch
    Bibliothek Standort Signatur Band/Heft/Jahr Verfügbarkeit
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