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  • 1
    Book
    Book
    Wiesbaden :Markenverband,
    UID:
    almafu_BV024531580
    Format: 29 S.
    Language: German
    Subjects: Economics , Law
    RVK:
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    RVK:
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    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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  • 2
    UID:
    gbv_1804694975
    Format: Getr. Zählung
    Language: German
    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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  • 3
    Book
    Book
    Wiesbaden : Markenverband
    UID:
    gbv_428536085
    Format: Getr. Pag. 4"
    Language: Undetermined
    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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  • 4
    UID:
    almahu_9947361981302882
    Format: XVI, 188 S. , online resource.
    ISBN: 9783862269952
    Series Statement: Reihe Rechtswissenschaft ; 220
    Content: Die in der nationalen Zollstatistik seit 1995 erfasste Markenpiraterie hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einem kriminellen Massenphänomen mit mafiaähnlichen Strukturen entwickelt, was nicht zuletzt auf den wirtschaftlichen Aufschwung in Asien und insbesondere auf die Öffnung Chinas gegenüber dem Westen zurückzuführen ist. Hatte der Zoll 1995 noch 506 sogenannter Aufgriffe, stieg die Zahl im Jahr 2005 auf 7217 und dann 2010 und 2011 auf die beeindruckende Zahl von jeweils 23.500 Fälle. Spektakulär war die Beschlagnahme von Containern im Jahr 2006 durch Hamburger Zollbeamte mit über einer Million gefälschter Adidas, Nike und Puma Sportschuhe. Das kriminelle Fälschen von Markenwaren hat nicht lediglich für Unternehmen und Markeninhaber selbst Folgen, wie insbesondere Gewinneinbußen und Rufschäden. Auch die getäuschten Verbraucher werden geschädigt, nicht nur materiell, sondern in manchen Fällen auch in ihrer Gesundheit. Imitierte Markenkleidung kann aufgrund minderwertiger Stoffen Allergien auslösen; gefälschte Arzneimittel können sogar lebensbedrohliche Folgen haben. Daneben ist die Volkswirtschaft allgemein betroffen, etwa durch Arbeitsplatzverluste. Ein umfangreicher, praxisrelevanter Teil der Darstellung informiert über Täter, Herkunftsländer, Vorgehensweisen und die vorzugsweise gefälschten Markenprodukte sowie die Praxis der Aufklärung, Beschlagnahme und Vernichtung gefälschter Waren. Dabei geht es um das Tätigwerden des Zolls, der insoweit polizeiliche Aufgaben wahrnimmt, sowie der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, aber auch von Rechtsanwälten betroffener Unternehmen. Das Buch hat das Ziel das Phänomen der Markenpiraterie aus Sicht der Markeninhaber, aber auch der Verbraucher, möglichst umfassend zu untersuchen und nach effektiven Bekämpfungsmöglichkeiten zu fragen. Es richtet sich insbesondere an die Hersteller und Vertreiber von Markenwaren, Juristen, Zollbeamte, die im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes tätig sind, sowie interessierte Studenten und Verbraucher.
    In: Springer eBooks
    Additional Edition: Printed edition: ISBN 9783862262083
    Language: German
    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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  • 5
    Online Resource
    Online Resource
    Herbolzheim : Centaurus Verlag & Media
    UID:
    gbv_1655549154
    Format: Online-Ressource (XVI, 188 S, online resource)
    ISBN: 9783862269952
    Series Statement: Reihe Rechtswissenschaft 220
    Content: Die in der nationalen Zollstatistik seit 1995 erfasste Markenpiraterie hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einem kriminellen Massenphänomen mit mafiaähnlichen Strukturen entwickelt, was nicht zuletzt auf den wirtschaftlichen Aufschwung in Asien und insbesondere auf die Öffnung Chinas gegenüber dem Westen zurückzuführen ist. Hatte der Zoll 1995 noch 506 sogenannter Aufgriffe, stieg die Zahl im Jahr 2005 auf 7217 und dann 2010 und 2011 auf die beeindruckende Zahl von jeweils 23.500 Fälle. Spektakulär war die Beschlagnahme von Containern im Jahr 2006 durch Hamburger Zollbeamte mit über einer Million gefälschter Adidas, Nike und Puma Sportschuhe. Das kriminelle Fälschen von Markenwaren hat nicht lediglich für Unternehmen und Markeninhaber selbst Folgen, wie insbesondere Gewinneinbußen und Rufschäden. Auch die getäuschten Verbraucher werden geschädigt, nicht nur materiell, sondern in manchen Fällen auch in ihrer Gesundheit. Imitierte Markenkleidung kann aufgrund minderwertiger Stoffen Allergien auslösen; gefälschte Arzneimittel können sogar lebensbedrohliche Folgen haben. Daneben ist die Volkswirtschaft allgemein betroffen, etwa durch Arbeitsplatzverluste. Ein umfangreicher, praxisrelevanter Teil der Darstellung informiert über Täter, Herkunftsländer, Vorgehensweisen und die vorzugsweise gefälschten Markenprodukte sowie die Praxis der Aufklärung, Beschlagnahme und Vernichtung gefälschter Waren. Dabei geht es um das Tätigwerden des Zolls, der insoweit polizeiliche Aufgaben wahrnimmt, sowie der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, aber auch von Rechtsanwälten betroffener Unternehmen. Das Buch hat das Ziel das Phänomen der Markenpiraterie aus Sicht der Markeninhaber, aber auch der Verbraucher, möglichst umfassend zu untersuchen und nach effektiven Bekämpfungsmöglichkeiten zu fragen. Es richtet sich insbesondere an die Hersteller und Vertreiber von Markenwaren, Juristen, Zollbeamte, die im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes tätig sind, sowie interessierte Studenten und Verbraucher.
    Additional Edition: ISBN 9783862262083
    Additional Edition: Erscheint auch als Druck-Ausgabe Pekala, Karolina M. Markenpiraterie Freiburg im Breisgau : Centaurus Verlag & Media, 2013 ISBN 9783862262083
    Language: German
    Subjects: Economics , Law
    RVK:
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    Keywords: Deutschland ; Markenpiraterie
    URL: Volltext  (lizenzpflichtig)
    URL: Cover
    Author information: Pekala, Karolina M.
    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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  • 6
    Online Resource
    Online Resource
    Berlin ; : De Gruyter,
    UID:
    edocfu_9960141536802883
    Format: 1 online resource (1014 p.)
    Edition: 9. Auflage, Reprint 2021
    ISBN: 9783112516683
    Note: Frontmatter -- , 70. Gesetz über Fernmeldeanlagen. -- , 71. Telegraphenwegegesetz. -- , 72. Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz.) -- , 73. Satzung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft. (Gesellschaftssatzung.) -- , 74. Gesetz über die Errichtung eines Unternehmens „Reichsautobahnen". -- , 75. Gesetz über Matznahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs. -- , 76. Postscheckgesetz. -- , 77. Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. -- , 78. Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung nebst Einführungsverordnung. -- , 78a. Ausführungsanweisung zur Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung -- , 79. Luftverkehrsgesetz. -- , 79a. Verordnung über Luftverkehr. -- , 80. Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Lustverkehr. (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Lustprivatrechts.) -- , 81. Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts. -- , 82. Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen. -- , 82a. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Beaussichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen -- , 83. Gesetz über den Versicherungsvertrag. -- , 84. Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag. -- , 85. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst. -- , 86. Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 revidiert in Berlin am 13. November 1908 und in Rom am 2. Juni 1928. -- , 87. Gesetz über das Verlagsrecht. -- , 88. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. -- , 89. Lichtspielgesetz. -- , 90. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen. (Geschmacksmusterschutzgesetz.) -- , 91. Patentgesetz. -- , 92. Verordnung über das Berufungsverfahren beim Reichsgericht in Patentsachen. -- , 92a. Verordnung über die Zuweisung der Patentstreitsachen an die Landgerichte. -- , 93. Verordnung über das Reichspatentamt. -- , 94. Gesetz über die patentamtlichen Gebühren. -- , 95. Patentanwaltsgesetz. -- , 96. Gebrauchsmustergesetz. -- , 97. Warmzeichengesetz. -- , 98. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. -- , 99. Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft. Erster Teil. -- , 100. Gesetz über Preisnachlässe (Rabattgesetz). -- , 100a. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Preisnachlässe (Rabattgesetz). -- , 101. Pariser Verbandsübereinkunst vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925. -- , 102. Kartellverordnung. (Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen.) -- , 103. Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände. (Auszug.) -- , 104 Verordnung über Preisbindungen für Markenwaren. -- , 105. Gesetz über Errichtung von Zwangskartellen. -- , 106. Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit. -- , 107. Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter. -- , 108. Vorläufige Landarbeitsordnung. -- , Zweiter Teil. Gerichtsverfassung, Zivilprozeß, Konkurs, Freiwillige Gerichtsbarkeit. -- , 109. Gerichtsverfassungsgesetz -- , 109a. Gesetz über die Befähigung zum Richteramt. -- , 109b. Gesetz über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen. -- , 109c. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen. -- , 110. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz. -- , 111. Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung. -- , 112. Reichs-Rechtsanwaltsordnung. -- , 113. Gesetz zur Ergänzung der Rechtsanwaltsordnung. -- , 113a. Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (Auszug). -- , 113b. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung. -- , 113c. Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung von Mißbrauchen aus dem Gebiete der Rechtsberatung. -- , 113a. Reichsnotarordnung. -- , 114. Justizausbildungsordnung. -- , 115. Erste Verordnung zur Durchführung der Justizausbildungsordnung. -- , 116. Zweite Verordnung zur Durchführung der Justizausbildungsordnung. -- , 117. Dritte Verordnung zur Durchführung der Justizausbildungsordnung. -- , 118. Verordnung über die Ausbildung der Gerichtsreferendare in der Verwaltung. -- , 118a. Allgemeine Verfügung des Reichsjustizministers über die Leitung der Referendarausbildung. -- , 118b. Allgemeine Verfügung des Reichsjustizministers über den Vorbereitungsdienst der Gerichtsreferendare. -- , 119. Verordnung über den Ausbau des Reichs-Justizprüfungsamtes. -- , 120. Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts. -- , 121. Durchführungsvorschriften zur Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts. -- , 122. Zivilprozeßordnung. In der Fassung vom 8. November 1933. -- , 123. Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung. -- , 124. Verordnung zur Entlastung der Gerichte. -- , 125. Gesetz zur Entlastung der Gerichte. (Entlastungsgesetz.) -- , 126. Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener. -- , 127. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. -- , 128. Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. -- , 129. Verordnung über Maßnahmen aus dem Gebiete der Zwangsvollstreckung. -- , 130. Gesetz zur Verhütung mißbräuchlicher Ausnutzung von Vollstreckungsmöglichkeiten. -- , 131. Gesetz über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen. -- , 132. Zweites Gesetz über den landwirtschaftlichen Vollstreckungsschutz. -- , 133. Vierte Ausführungsverordnung zu der Verordnung des Reichspräsidenten über den landwirtschaftlichen Vollstreckungsschutz vom 14. Februar 1933. -- , 134. Verordnung über den Vollstreckungsschutz im landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahren. -- , 135. Gesetz über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt. -- , 136. Konkursordnung. -- , 137. Einführungsgesetz zur Konkursordnung. -- , 138. Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens. -- , 139. Verordnung, betr. die zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften des HGB. usw. -- , 140. Verordnung über die zeitweilige Befreiung von der Verpflichtung zur Konkursanmeldung bei Überschuldung -- , 141. Auszug aus der Verordnung über Goldbilanzen. -- , 142. Verordnung über die Goldmarkrechnung im Konkurse. -- , 143. Aus dem Gesetz zur Aufbringung der Industriebelastung. (Aufbringungsgesetz) -- , 144. Besondere Konkursvorrechte. -- , 145. Vergleichsordnung. -- , 146. Arbeitsgerichtsgesetz. -- , 147. Abkommen über den Zivilprozeß. -- , 148. Gesetz zur Ausführung des Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905. -- , 149. Protokoll über die Schiedsklauseln im Handelsverkehre. -- , 150. Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. -- , 151. Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich. -- , 152. Verordnung zur Ausführung des Vertrags über Rechtsschutz und Rechtshilfe zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich. -- , 153. Deutsch-schweizerisches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen. -- , 153a. Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929. -- , 154. Gerichtskostengesetz. -- , 154a. Verordnung über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Kostenordnung). -- , 154b. Verordnung über die Gebührenabgabe der Notare. -- , 154 v. Verordnung über die Anwendung der Gebührenbefreiungsvorschriften auf die Notare. -- , 155. Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. -- , 156. Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. -- , 157. Gebührenordnung für Rechtsanwälte. In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1927. -- , 158. Gesetz, betreffend die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen und Änderung des Gerichtskostengesetzes. , -- , 159. Grundbuchordnung. -- , 159a. Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung. -- , 159b. Grundbuchverfügung. (Allgemeine Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs.) -- , 160. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. -- , 160 a. Verordnung über die Führung des Schiffsregisters. -- , 160b. Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register. -- , 161. Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. (Personenstandsgesetz.) -- , 162. Gesetz, betr. die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. -- , 162a. Verordnung über die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Kostenordnung. -- , Dritter Teil. Überleitung der Rechtspflege auf das Reich und ergänzende Gesetze. -- , 163. Übergangsgesetz. -- , 164. Verordnung über Vermögensstrafen und Butzen. -- , 165. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich. -- , 166. Gesetz über den Neuaufbau des Reichs. -- , 167. Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen. -- , 168. Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege aus das Reich. -- , 169. Verordnung über Auslassungen, landesrechtliche Gebühren und Mündelsicherheit. -- , 170. Verordnung zur Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen. -- , 170 a. Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Vormundschafts- und Nachlaßsachen. -- , 171. Verordnung über die Amtsbezirke der Notare. -- , 172. Verordnung zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich. -- , 173. Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung. -- , 174. Zweites Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege aus das Reich. -- , 175. Drittes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich. -- , 176. Verordnung zur Durchführung des § 3 des Dritten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich. -- , 177. Verordnung zur Durchführung des Dritten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich. -- , 178. Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung. -- , 179. Reichsbürgergesetz. -- , 180. Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz. -- , 181. Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. -- , 182. Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. -- , 183. Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz). -- , 184. Erste Verordnung zur Durchführung des Ehegesundheitsgesetzes. -- , Schlagwortverzeichnis. , In German.
    Additional Edition: ISBN 9783112516676
    Language: German
    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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  • 7
    Online Resource
    Online Resource
    Berlin ; : De Gruyter,
    UID:
    edocfu_9959712452202883
    Format: 1 online resource (XII, 468 p.)
    Edition: Reprint 2020
    ISBN: 9783112333068
    Series Statement: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen ; Band 136
    Note: Frontmatter -- , Inhalt -- , 1. Muß sich ein Kirchenvorsteher einer katholischen Pfarrgemeinde, der diese auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrspflicht in Anspruch nimmt, entgegenhalten lassen, daß er ihr für die Erfüllung der Verkehrspflicht verantwortlich sei? -- , 2. Zur Frage der Haftung des Kraftfahrzeughalters für Schäden, die auf einer sog. Schwarzfahrt ungerichtet werden?) -- , 3. 1. Wann haftet der Kraftfahrzeughalter nach allgemeinen Vorschriften für einen Schaden, den der Kraftfahrzeugführer auf einer ohne Wissen und Willen des Halters unternommenen Fahrt verursacht? 2. Zum Umfange der Schadensersatzpflicht nach dem Kraftfahrzeuggesetz -- , 4. 1. Kam der Ehemam nach Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft, die zwischen ihm und den gemeinschaftlichen Kindern nicht fortgesetzt wird, allein ohne Zuziehung der Erbengemeinschaft ein zum noch ungeteilten Gesamtgut gehöriges Grundstück verpachten? 2. Woraus muß sich nach § 1424 BGB. die Kenntnis des Ehemanns oder des Dritten von der Beendigung der ehemännlichen Verwaltungsbefugnis beziehen? 3. Kam der Grundstücksbesitzer dem Herausgabeanspruch gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht auch dann geltend machen, wenn er dem Herausgabeanspruch auf andere Weise begegnen kam und dadurch bereits gesichert ist? 4. Zur rechtlichen Bedeutung der Übertragungsanordnung gemäß § 118 ZBG. in der Teilungsversteigerung -- , 5. Zum Begriff der Einziehung eines Verkehrsweges im Sinne von § 3 Abs. 2 des Telegraphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705). Ist es dafür erheblich, ob ein selbständiger oder ein unselbständiger Wegeteil eingezogen wird? Kommt es für die Frage, ob die Telegraphenverwaltung die infolge einer Wegeeinziehung erforderlich werdenden Änderungen an ihrer Telegraphenlinie auf eigene Kosten zu bewirken hat, darauf an, ob die Einziehung auf Anregung und zum Nutzen des Wegeunterhaltungspflichtigen oder eines anderen geschieht? -- , 6. Fällt die Befugnis des Hauptvermieters, nach § 556 Abs. 3 BGB. gegen den Untermieter vorzugehen, dann weg, wenn er von dem mit dem Hauptmieter geschlossenen Mietverträge zurücktritt? -- , 7. Kann der Veräußerer eines Grundstücks vom Erwerber Ausgleichung verlangen, wenn ihn infolge einer nach Vertragsschluß eingetretenen Änderung der Rechtsprechung eine nicht vorausgesehene Aufwertungspflicht trifft? -- , 8. Schützt die Vorschrift des § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB. den Gläubiger auch dagegen, daß der Bürge den Rechtsübergang zum Nachteil anderer Forderungen desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner als der verbürgten geltend macht? -- , 9. Hastet der preußische Notar den Beteiligten ans Schadensersatz, wenn er zu einem von ihm beurkundeten Verträge einen zu hohen Stempel berechnet hat, den jene dann im Vertrauen aus die Richtigkeit dieser Berechnung gezahlt haben? -- , 10. Kann ein Verzicht des Versicherers auf das Zugehen des Widerrufs einer Bezugsberechtigung darin gefunden werden, daß der Versicherungsvertrag mit einer Klausel geschlossen worden ist, wonach der Versicherer befugt sein sott, den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt zur Verfügung über alle Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag anzusehen? -- , 11. 1. Hat der Pächter nach dem Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 ein Vorkaufsrecht auch dann, wenn das Siedlungsunternehmen das Pachtgrundstück freihändig erworben hat? 2. Besteht das Vorkaufsrecht des Pächters auch an Flächen, die er nicht in Pachtbesitz gehabt hat? S. Ist auf das Vorkaufsrecht des Pächters § 508 BGB. anwendbar? Wie ist danach zu verfahren? -- , 12. Zur Höhe und Berechnung der Bankzinse« um die Zeit der Währungsfestigung. Durften damals die Banken in den einzelnen Saldoabschnitten die Zinsen allgemein für den ganzen Abschnitt nach dem darin vorkommenden höchsten Stande der Schuld der Stunden berechnen? -- , 13. Ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes 1. eine Haftpflichtversicherung, 2. ein besonders grobes Verschulden des Schädigers zu berücksichtigen? -- , 14. Kann die bei einem Amtsgericht eingerichtete Aufwertungsstelle in einem Vergleich, der in einer bei ihr anhängigen Aufwertungssache geschlossen wird, die vom Grundeigentümer für die Aufwertungshypothek bewilligte Zulässigkeit sofortiger Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks rechtsgültig beurkunden? -- , 15. 1. Zur Frage der Rechtsgültigkeit der Verordnung über Preisbindungen für Markenwaren vom 16. Januar 1931. 2. über Preisbindungen der zweiten Hand bei Markenwaren. 3. Zur Frage der Sittenwidrigkeit des Preisschleuderns bei Markenwaren -- , 16. Bestehen Eigentümergrundschulden, soweit eingetragene Strafzinsen zugunsten des Hypothekengläubigers nicht verfallen oder eingetragene Entschädigungen für vorzeitiges Fälligwerden des Kapitals dem Gläubiger nicht erwachsen? -- , 17. Zur Auslegung und Wirksamkeit der Eintragung einer Höchstbetragshhpothek, bei der weder die gesicherte Forderung noch deren Schuldner ausdrücklich bezeichnet ist. -- , 18. 1. Zur Auslegung von § 12 des Kraftfahrzeuggesetzes vom 3. Mai 1909. 2. Zur Auslegung der §§ 39,40,86,88 des Reichsversorgungsgesetzes vom 22. Dezember 1927. -- , 19. Kann der Gläubiger einer im Jahre 1910 wegen aller feiner gegenwärtigen und zukünftige« Ansprüche aus einem Kontokorrent eingetragenen Höchstbetragshypothek deren Auswertungsbetrag fordern, wenn das von 1910 bis 1930 ununterbrochen fortgesetzte Kontokorrent zwar am Ende der Inflationszeit keine Ansprüche des Gläubigers auswies, aber bei der Abrechnung tot Jahre 1930 für ihn einen aus wertbeständig begründeten Ansprüchen zusammengesetzten Saldo in Höhe des Auswertungsbetrags der Hypothek ergab? -- , 20. 1. Wer wird Hypothekengläubiger, wenn der Zwangsversteigerungsrichter Im Verteilungstermin eine Forderung gegen den Ersteher auf unbestimmte Empfänger überträgt, tarnt aber, hiervon abweichend, die für die Forderung einzutragende Sicherungshypothek für eine namentlich benannte Person als Gläubigerin eintragen läßt, die in Wahrheit nicht berechtigt ist? 2. Zur Frage befreiender Schuldübernahme durch den Ersteher im Falle des § 53 Abs. 1 ZVG. -- , 21. 1. Gilt bei Anordnung der Nachlaßverwaltung oder Eröffnung des Nachlaßkonkurses über den Nachlaß des einen Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft die mit feinem Tode nach dem Gesellschaftsvertrag eingetretene Anwachsung des Gesellschaftsvermögens an den anderen Gesellschafter als nicht eingetreten? 2. Kann die Unzulässigkeit einer Konkurseröffnung im Prozeßwege geltend gemacht werden? -- , 22. 1. über das Erfordernis der Bestimmbarkeit des Abtretungsgegenstandes bei Abtretung künftiger Forderungen. 2. Zur Frage der Sittenwidrigkeit solcher Abtretung -- , 23. Liegt ein Kassageschäft vor, wenn der Prämienkäufer die Wertpapiere effektiv bezieht? -- , 24. Zur Frage der Beweislast bei der Anfechtung eines zwischen Verwandten vorgenommenen Erfüllungsgeschäfts -- , 25. Zur Auslegung der Befreiungsvorschrift im Absatz 3 zu d der Tarifstelle 18 Nr. 2 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 27. Oktober 1924 -- , 26. 1. Erstreckt sich die Befreiung der preußischen Eisenbahngesellschaften von der Entrichtung einer Gewerbesteuer nach § 88 Abs. 2 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1888 (GS. S. 505) auch auf eine Gemeinde-Gewerbesteuer? 2. Zur Tragweite des § 49 das. Wen trifft die dort zu Gunsten der Eisenbahngesellschaften vorgesehene Entschädigungspflicht? 3. Hat die preußische Gewerbesteuerverordnung vom 28. November 1928 (GS. S. 519) die zu 1 bezeichnete Gewerbesteuerfreiheit aufgehoben? 4. Hat sie den Entschädigungsanspruch der Eisenbahngesellschaften wegen Abschaffung ihrer Gewerbesteuerfreiheit aufgehoben oder beschränkt? 5. Inwieweit wäre eine solche Aufhebung oder Beschränkung mit Art. 153 RVerf. vereinbar? -- , 27. Wird die Gültigkeit eines privatschriftlichen Testaments, an dem der Erblasser über Mitternacht hinaus geschrieben hat, dadurch in Frage gestellt, daß er den eben abgelaufenen Tag als den der Errichtung angibt? -- , 28. 1. Zur Auslegung einer Vertragsbestimmung, nach der Darlehnsrückzahlungen nach Wahl des Gläubigers entweder in holländischer Währung oder in deutscher Reichswährung zu leisten sind. 2. Fassung der Urteilsformel bei Verurteilung zu einer solchen Leistung -- , 29. , Ist in der vertraglichen Einräumung einer „Option" auf Erfindungen und Schutzrechte ein aufschiebend bedingter Vertrag oder ein bloßes Angebot zu finden? -- , 30. Vermindert sich die Bereicherung, die bei einem nichtigen Darlehnsvertrag durch den Empfang des Geldes entstanden ist, um die vom Empfänger gezahlten vermeintlichen Darlehnszinsen? -- , 31. 1. Zur Anwendung des Gesetzes betr. die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 (RGBl. S. 450). 2. Kann der Abzahlungskäufer, der dem Verläuser zahlungshalber sein Akzept über den Kaufpreis gegeben hat, die Einwendungen ans dem Abzahlungsgeschäft auch dem Geldgeber des Verläusers entgegensetzen, wenn er die Ansprüche aus dem an ihn indossierten Wechsel geltend macht? -- , 32. 1. Zur Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG. z. BGB. 2. Ist eine Ehescheidung, die im Jahre 1924 in der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik vor dem Standesbeamten erklärt worden ist, im Deutschen Reich als gültig anzuerkennen? -- , 33. Kann sich der Erwerber eines Grundstücks auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen, wenn der Eigentumserwerb die Bedeutung einer Vorwegnahme der Erbfolge hat, ohne doch eine Vermögensübernahme nach § 419 BGB. zu fein? -- , 34. Zur Frage der Anfechtbarkeit von Honorarzahlungen an eine mit der „Sanierung" eines notleidenden Unternehmens beauftragte Vertrauensperson -- , 35. Kann der Grundstückseigentümer, dessen Räumungsklage gegen den Grundstücksbesitzer wegen eines diesem zustehenden Wohnungsrechts rechtskräftig abgewiesen worden ist, auf Grund desselben Sachverhalts aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung auf Zahlung einer Vergütung für die Benutzung des Grundstücks klagen? -- , 36. Kann Miettbucher vorliegen, wenn der Vermieter (Verpächter) durch den Mietzins (Pachtzins) nicht einmal seine wirtschaftlich gerechtfertigten Gestehungskosten deckt? -- , 37. Zur Auslegung von Goldklauseln bei hypothekarisch gesicherten Forderungen. -- , 38. 1. Darf eine Bank eine durch Bürgschaft gesicherte Kreditforderung in die zwischen ihr und dem Kreditschuldner bestehende laufende Rechnung einstellen? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann der Bürge Verlangen, daß die Leistungen des Hauptschuldners vorzugsweise auf die verbürgte Schuld verrechnet werden? -- , 39. 1. Bedarf der Beschluß der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mbH. mit Sonderleistungspflichten der Gesellschafter, die satzungsmäßige Dauer der Gesellschaft zu verlängern, der Zustimmung aller Gesellschafter? 2. Kann diese Zustimmung auch noch nachträglich, formlos und durch stillschweigende Handlungen erteilt werden? 3. über die Rechtsfolgen des Mangels einer Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter zu einem solchen Beschluß -- , 40. 1. Wann endet im Fall der Anordnung des Ruhens des Verfahrens die Verjährungsunterbrechung durch Klagerhebung? 2. Bon wann ah beginnt in solchem Fall die neue Verjährung zu laufen? -- , 41. Kann der Versicherungsnehmer eine Verzinsung der Entschädigungssumme, die ihm nach der Verordnung über die Auswertung von Versicherungsansprüchen vom 22. Mai 1926 zu gewähren ist, auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlangen? -- , 42. Steht es der Zahlung des Stempels gleich, wem von mehreren gesamtschuldnerisch zur Zahlung Verpflichteten der eine auf Grund besonderer, mit gerade bei ihm vorliegender Umstände von der Zahlung befreit ist? -- , 43. Liegt ein Verstoß gegen § 565 Abs. 2 ZPO. vor, wenn sich das Berufungsgericht bei seiner anderweiten Entscheidung nicht gebunden hält an die vom Revisionsgericht den Prozeßhandlungen einer Partei gegebene Auslegung, auf Grund deren das erste Berufungsurteil aufgehoben wurde? -- , 44. 1. Ist ein Wechsel gültig, der an Order kantet, aber keinen Remittenten angibt? Kann die im Wechseltext fehlende Bezeichnung des Remittenten aus den sonstigen Wechselerklärungen ergänzt werden? 2. Zur Frage der Umdeutung nichtiger Wechselerklärungen in andere rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen -- , 45. 1. Zum Begriff des öffentlichen Interesses im Time von Art. 109 EG. z. BGB. 2. Ermächtigen Art. 57 und Art. 59 EG. z. BGB. die Landesgesetzgebung auch zu Vorschriften über den Abbau und die Aufhebung des Sonderrechts der landesherrlichen Familien und der Fideikommisse und zu Sondervorschriften über die Form der hierbei vorkommenden Eigentumsübertragungen? 3. Zum Wesen des Eigentums der landesherrlichen Familie an den Domänen nach gemeinem deutschen Privatfürstenrecht -- , 46. Steht dem Mieter das Kündigungsrecht nach der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 auch dann zu, wenn er in dem langfristig geschlossenen Mietverträge darauf verzichtet hat, von einer durch gesetzliche Bestimmungen ermöglichten Änderung der Vertragsbedingungen Gebrauch zu machen? -- , 47. Wann tarnt eine Gemeinde, die an der See Einrichtungen für die Bequemlichkeit und Sicherheit der Badenden getroffen hat, wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für Unfallschäden in Anspruch genommen werden? -- , 48. 1. Zur Auslegung von Grundbucheintragungen. 2. Kann bei der Eintragung einer verzinslichen Grundschuld im Grundbuch mangels eines sonstigen Vermerks der Eintragungstag als Angabe des Verzinsungsbeginns gelten? -- , 49. 1. Zur Frage der Sittenwidrigkeit von Kartellverträgen mit langfristiger Bindung. 2. Wann ist eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft auf bestimmte Zeit eingegangen? 3. Inwieweit kann der Mehrheit der Mitglieder einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft oder einem ihrer Organe die Veschlußfassung über solche Fragen übertragen werden, die nicht in den Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung fallen? 4. Kann eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft Mitglied einer anderen ebensolchen Gesellschaft werden? 5. Wie steht es in solchem Fall mit dem Kündigungsrecht der einzelnen Gesellschafter der beigetretenen Gesellschaft gegenüber der Ober-Gesellschaft? 6. Bildet bei der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft Interessenwiderstreit einen Grund zur Ausschließung vom Stimmrecht? -- , 50. 1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Kreditgeber, dessen Schuldner einem anderen eine übermäßige und undurchsichtige Sicherung gewährt hatte, bei deren Kenntnis er ihm den Kredit nicht eingeräumt haben würde, von dem anderen Kreditgeber Ersatz des ihm durch die Kredithingabe erwachsenen Schadens verlangen? 2. Umfaßt die Ersatzpflicht des früheren Sicherungsnehmers den vollen Schaden des späteren Kreditgebers, der ihm durch seine Unkenntnis von der Sicherung entstanden ist, oder muß sich dieser mit dem Ersatz des Ausfalls begnügen, den er infolge der Weggabe der Sicherheit aus dem Vermögen des Schuldners erleidet? -- , 51. 1. Kann eine unzulässige Auszahlung von Gesellschaftsvermögen an Gesellschafter einer Gesellschaft mbH. dann vorliegen, wenn Gesellschaftsgrundstücke mit einer Hypothek belastet werden zur Sicherung der Kaufpreisforderung, die Gesellschaftern gegen einen anderen Gesellschafter aus dem Verkauf von Geschäftsanteilen zusteht? 2. Ist es von Bedeutung, wenn demnächst in der Zwangsversteigerung der belasteten Grundstücke die für die Gesellschafter bestellte Hypothek ausfallt? -- , 52. 1. Zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft zwischen der offenen Handelsgesellschaft und ihren Gesellschaftern. 2. Erstreckt sich die von einer offenen Handelsgesellschaft als Vermieterin übernommene Verpflichtung, dem Mieter auf dem Mietgrundstück Wettbewerb fernzuhalten, auf die Gesellschafter persönlich? -- , 53. Hat das von rechts kommende Fahrzeug auch dann die Vorfahrt, wenn von zwei sich auf demselben Verkehrsweg begegnenden Fahrzeugen das eine in einen Seitenweg nach links einbiegen und hierbei die Fahrbahn des anderen kreuzen will? -- , 54. 1. Unterliegt ein Zwischenurteil des Berufungsgerichts, das die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist erteilt, der Anfechtung mit der Revision gegen das Endurteil? 2. über die Unzulässigkeit von nachfristlichen Ergänzungen und Erläuterungen zum Wiedereinsetzungsantrag. 3. Kann die besondere Art der mehrfachen schuldhaften Verursachung auch dann zur samtverbindlichen Verpflichtung mehrerer Ausgleichsverpflichteter gegenüber einem Ausgleichsberechtigten führen, wenn der letztere bei der nach § 254 BGB. erfolgenden Ausgleichung den Verpflichteten gegenüber nicht völlig freigestellt wird? -- , 55. 1. , Welchen Zusammenhang mit dem Vergleich muß ein Abkommen mit einem einzelnen Gläubiger haben, damit es unter 8 5 Abs. 3 BerglD. fällt? 2. Zum Begriff der „Bevorzugung" in § 5 Abs. 3 und zu dem des „besonderen Vorteils" in § 96 BerglD. -- , 56. 1. Ist es für den Tatbestand der von einem Sicherungsnehmer gegenüber anderen Gläubigern begangenen Kredittäuschung von Bedeutung, ob der Sicherungsnehmer den Schuldner geknebelt hat? 2. Wird die Annahme, daß eine Bank durch das Hinnehmen von Sicherungen andere Gläubiger sittenwidrig geschädigt habe, dadurch ausgeschlossen, daß sich die Bank hat leiten lassen von der Sorge für die Sicherung der ihr anvertrauten fremden Gelder oder durch die Belange der im Betrieb des Schuldners beschäftigten Angestellten und Arbeiter? 3. Welche Bedeutung hat es für die Beurteilung der Handlungsweise eines sich sichernden Gläubigers, daß der Schuldner auch anderen Gläubigem Sicherungen gegeben hat? -- , 57. Muß die Partei, welche von einer Zeugenvernehmung nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt worden ist, zur Begründung ihrer darauf gestützten Rüge beweisen, daß der Zeuge anders ausgesagt Hütte, wenn sie zugegen gewesen wäre und Fragen Hütte stellen können? -- , 58. Gehören zu den bisherigen Dienstbezügen eines in den Dienst der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übernommenen Beamten eines Arbeitsnachweisamts auch seine Ansprüche auf eine ruhegehaltsfähige Zulage und auf künftige Dienstalterszulagen? -- , 59. 1. Setzt § 12 Ms. 1 Satz 1 der preußischen Gebührenordnung für Notare vom 28. Oktober 1922 (GS. S. 404) voraus, daß der Notar tu der Absicht in Anspruch genommen ist, ein bestimmtes Geschäft durch ihn beurkunden zu lassen? 2. Zur Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 16 daselbst -- , 60. Können Reichsbeamte im ordentlichen Rechtsweg auf Zahlung desjenigen Gehaltsteils klagen, welcher als Reichshilfe der Personen des öffentlichen Dienstes einbehalten worden ist? -- , 61. Über die Rechtslage im Fall der Vollverschmelzung zweier Aktiengesellschaften mit Sonderleistungspflichten der Aktionäre. -- , 62. Wann kam der Patentinhaber, der eine ausschließliche Lizenz erteilt hat, von dem Patentverletzer Schadensersatz fordern? -- , 63. 1. Hat der Gläubiger, der seine Buchhypothek auf Grund einer in der Rückwirkungszeit geleisteten Zahlung abgetreten hat, gegen den Erwerber, auf dm die Hypothek erst nach dem 13. Februar 1924 im Grundbuch umgeschrieben worden ist, auch dann einen Ausgleichsanspruch, wenn die Abtretungsurkunde erst nach Inkrafttreten der Dritten Steuernotverordnung ausgestellt wurde? 2. Kann nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Ersteher gegenüber einem Pfändungsgläubiger, der zwischen Zuschlag und Verteilungstermin den Anspruch eines Hypothekengläubigers auf Befriedigung aus dem Erlös gepfändet hat und dem die Forderung aus dem die Hypothek deckenden Bargebot übertragen wurde, aufrechnen mit einer ihm gegen den früheren Hypothekengläubiger zustehenden persönlichen Forderung, die schon zur Zeit der Pfändung bestand? -- , 64. Sind unter dem Ausdruck: „andere lästige Veräußerungsgeschäfte enthaltende Verträge" in Tarifstelle 7 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 27. Oktober 1924 mit gegenseitige Verträge zu verstehen? -- , 65. 1. Sind preußische Studienassessoren lebenslänglich angestellte Beamte? 2. Können sie wegen eines Dienstvergehens ohne förmliches Disziplinarverfahren entlassen werden? -- , 66. Haftet für die privatrechtlichen Verwaltungsschulden eines Landkreises, dessen Gebiet durch die Teilung Oberschlesiens zu mehr als der Hälfte an Polen gefallen ist, der bei Preutzen verbliebene Restkreis? -- , 67. 1. Kann die mit dem Führerschein ausgestattete Tochter des Kraftwagenhalters, welche neben einem angestellten Kraftwagenführer bat Wagen nach ihrer Wahl gelegentlich auf kurzen Fahrten steuert, als Bevollmächtigte des Betriebsunternehmers angesehen werden? 2. Zur Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidungen der Behörden der Unfallversicherung. -- , 68. 1. Inwieweit enthält die Ankündigung eines eingeschränkten Revisionsantrags eine endgültige Beschränkung des Rechtsmittels? 2. Zur Anwendung des § 2111 BGB. 8. Enthält der vom Vorerben gestellte Antrag auf Zwangsversteigerung eines mit einer Nachlaßhypothek belasteten Grundstücks eine Verfügung über die Hypothek? -- , 69. Beeinflußt das „Schmieren" von Angestellten auch die Gültigkeit der dadurch erwirkten Bestellung? -- , 70. 1. Unterliegen im Fall des Art. 27 EG.z.BGB. die Feststellungen des Berufungsgerichts über des Inhalt des ausländischen Rechts der Nachprüfung durch das Revisionsgericht? 2. Sind die deutschen Gerichte für die Scheidung von Ehen nordamerikanischer Staatsangehöriger zuständig? 3. Welches Recht ist dabei anzuwenden? -- , 71. Zur Frage, wann unrichtige Beurkundung eines Vertrags über Grundstücksübertragung vorliegt -- , 72. Hängt bei der Haftpflichtversicherung die Verwirkung des Anspruchs auf Schadloshaltung, die für den Fall der Unterlassung der vertragsmäßigen Anzeige von der Einleitung eines Strafverfahrens vereinbart worden ist, davon ab, ob die Unterlassung die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs des Verletzten gegen den Versicherten erleichtert hat? -- , 73. Können die Parteien aus die Einhaltung der Vorschriften über die Formen der Sachanträge im Zivilprozeß verzichten? -- , 74. Verletzt der Rundfunkteilnehmer ein Urheberrecht des Tonsetzers, wenn er geschützte Musik durch seinen Lautsprecher zu gewerblichen Zwecken ertönen läßt? -- , 75. Zur Auslegung des § 117 Abs. 1 ArbGG -- , 76. 1. Ist nach § 159 Abs. 2 BVG. zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus einer Lebensversicherung oder zur sonstigen Verfügung über sie die schriftliche Einwilligung des zu Versichernden erforderlich oder kam dies Erfordernis wenigstens im Versicherungsvertrag festgesetzt werden? Welche Wirkung hat, falls letzteres geschehen ist, eine ohne schriftliche Einwilligung des Versicherten vorgenommene Abtretung? Tritt Heilung der Unwirksamkeit solcher Abtretung dadurch ein, daß die Versicherungssumme später dem Abtretenden anfällt? 2. Zur Anwendung des § 139 ZPO -- , 77. 1. Zur Auslegung von § 79 Abs. 2 GBD. 2. Ist zur Überführung eines Grundstücks aus dem Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft in das Vermögen einer ans denselben Personen bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die Auflassung erforderlich? -- , 78. 1. Erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtzinsforderung auch insoweit, als mit dem Zins die Überlassung von Zubehör des Grundstücks abgegolten wird? 2. Zur Abgrenzung der Vorausverfügung über den Miet- oder Pachtzins von seiner vertraglichen Festsetzung. -- , 79. über Begriff, Voraussetzung und Wirkung der Gesellschafter- Erfindung -- , 80. 1. Welchen Inhalt muß die Erklärung der Verpfändung einer Grundschuld haben? 2. Wie kann eine Willenserklärung in zwei Urkunden wirksam abgegeben werden, wenn Schriftform vorgeschrieben ist? 3. Wann ergeben die Umstände eine Bevollmächtigung dessen, der als Stellvertreter handelt? -- , 81. Unterliegt bei Vertragsrechten auf kurzzeitig wiederkehrende, wirtschaftlich einheitliche Leistungen auch der „Gesamtanspruch“ der Verjährung? -- , 82. 1. Gilt die Verordnung über die außerordentliche Mietkündigung vom 23. Dezember 1931 auch für eine vor ihrem Erlaß auf Grund der Rotverordnung vom 8. Dezember 1931 erklärte Kündigung? 2. Hallen sich Art. 8 und 9 der Verordnung vom 23. Dezember 1931 in den Grenzen der dem Reichsminister der Justiz durch Kap.III § 5 des Zweiten Teils der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 erteilten Ermächtigung? 3. Zum Ausschluß der außerordentlichen Kündigung durch diese Vorschriften -- , Register -- , Backmatter , In German.
    Additional Edition: ISBN 9783112333051
    Language: German
    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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