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    UID:
    (DE-101)1285839404
    Format: Online-Ressource
    ISSN: 1612-703X
    Content: Abstract: In der Literatur gilt die Strafwürdigkeit automatisierter Verhaltensweisen weiterhin als nicht abschließend geklärt. Obwohl sich nur Wenige dezidiert schon gegen die Handlungsqualität von Automatismen aussprechen, scheint der Mehrheit jedenfalls bewusst, dass die Bejahung des Handlungsmerkmals in den entsprechenden Fällen eine gewisse Dissonanz mit den überkommenen Handlungslehren des Strafrechts erzeugt. Dabei ist die Schwierigkeit einer Zuordnung der automatisierten Verhaltensweisen offenbar eine zweifache: Einerseits können sie sich, wie die Reflexe, die gemeinhin als sog. Nichthandlungen angesehen werden, in einer motorisch einfachen Reizantwort erschöpfen; sie können aber auch als komplexe Reaktionen auf unspezifische situative Ereignisse erfolgen, so dass ganz unterschiedliche Bewegungsabläufe möglich sind. Daher sind sie äußerlich von den für das Selbstbild des Menschen typischen „Wahlentscheidungen“ schwer abzugrenzen. Auf der anderen Seite widersetzen sie sich einer Einordnung in den Handlungsbegriff, da diese Bewegungen zwar im Wachzustand, aber, jedenfalls in den strafrechtlich relevanten Fällen, zumeist als unmittelbare Reaktion auf ein unvorhersehbares Ereignis derart spontan erfolgen, dass der jeweiligen Person keine Zeit zu einer überlegten Handlung bleibt und sie „einfach nur reagiert“. Dies sei, so wird gesagt, darauf zurückzuführen, dass ein vormals erlernter Vorgang nunmehr lediglich auf einen Reiz hin „abgerufen“ wird. Die mehrheitlich vertretenen Handlungsbegriffe setzen dagegen eine bewusst kontrollierte Steuerung bei strafrechtlich relevanten Bewegungen voraus. Eben dieses Merkmal scheint den automatisierten Verhaltensweisen aber gerade zu fehlen – daher deren Bezeichnung als „automatisiert“. Auch nach der Rechtsprechung soll eine Handlung jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn der „natürliche Wille“, die „Beherrschbarkeit durch den Willen“, die „Willensbetätigung“, der „Willensakt“ oder „Willensentschluß“ nicht festgestellt werden kann; gleichwohl bejaht sie heute ebenfalls die Strafwürdigkeit automatisierter Verhaltensweisen.
    In: volume:119
    In: number:2
    In: year:2007
    In: pages:214-249
    In: extent:36
    In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Berlin [u.a.] : de Gruyter, 1881-, 119, Heft 2 (2007), 214-249 (gesamt 36), 1612-703X
    Language: English
    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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