Format:
1 Online-Ressource (VIII, 172 S. 2 Abb).
ISBN:
978-3-642-94201-3
,
978-3-642-93801-6
Series Statement:
Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, Abteilung Rechtswissenschaft 9
Note:
§ 1. I. Sachenrecht und Sachenrechte. Unter Sachenrecht versteht man den Teil der Privatsrechtsordnung, der sich mit den Sachenrechten befaßt. Sachenrechte sind Herrschaftsrechte über Sachen. Als Objekt der Herrschaft wird dieSache selbst (das "Ding") vorgesiellt. Sie heißen daher auch dingliche Rechte. Die Sachenrechte sind geregelt im dritten Buch des BGB, durch landesrechtliche Rechtsnormen und durch neuere Reichsgesetze; den Grundstock bildet das BGB. (siehe unten II). - Von der größten Bedeutung für das gesamte Sachenrecht ist der Begriff der "Sache". Das BGB. behandelt ihn nicht im Sachenrecht, sondern in seinemAllgemeinen Teil (§§90ff.). Auch wir verweisen für ihn auf die allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts, bemerken jedoch, daß er vom allgemeinen dogmatischen Standpunkt aus vom BGB zu Unrecht auf körperliche Gegenstände beschränkt wird. Allen Sachenrechten des geltenden deutschen Rechts gemeinsam ist außer ihrer Herrschaftsmacht über Sachen, daß sie zu den absoluten Rechten gehören, indem wir unter den letzteren solche Rechte verstehen, die ihre Richtung nicht bloß gegen einen bestimmten Verpflichteten oder einen fest begrenzten Kreis von Verpflichteten haben. Im übrigen sind die Sachenrechte begrifflich und inhaltlich von verschiedener Art. Eine Übersicht verschafft eine Gruppierung nach folgenden Gesichtspunkten
Language:
German
Keywords:
Sachenrecht
;
Bürgerliches Recht
;
Festschrift
;
Festschrift
;
Festschrift
DOI:
10.1007/978-3-642-94201-3
Author information:
Gierke, Julius Karl Otto von 1875-1960