Format:
1 Online-Ressource (84 S.).
ISBN:
978-3-642-94474-1
,
978-3-642-94074-3
Note:
Das Reichsgesetz vom 24. Dezember 1911, betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben, bildet den Abschluß einer jahrzehntelangen wirtschaftspolitischen Entwickelung, welche auf die gebührenmäßige Finanzierung von Strombauten gerichtet war und schließlich in dem § 19 des preußischen Wasserstraßengesetzes vom 1. April 1905 einen landesgesetzlichen Ausdruck fand. Die einzelnen Phasen dieser Entwickelung sind bei Peters Schifffahrtsabgaben, zweiter Teil, die wirtschaftliche Lage S. 20 bis 36, Leipzig, Duncker & Humblot 1 £108 dargestellt. Dem Streite darüber, ob die in jenem § HJ angeordnete Erhebung von Schiffahrtsabgaben "auf den im Interesse der Schiffahrt regulierten Flüssen" mit Art. 54 der Reichsverfassung vereinbar sei, sollte durch einen im Jahre 1909 beim Bundesrate eingebrachten Gesetzentwurf ein Ende gemacht werden. Der Entwurf bezweckte eine authentische Auslegung des Art. 54 und die Bildung von Zweckverbänden unter den Bundesstaaten des einzelnen Stromgebietes zur genossenschaftlichen Finanzierung von Schiffahrtsverbesserungen durch gemeinsam zu erhebende Abgaben in der Weise, daß die Zustimmung einzelner Staaten unter gewissen Voraussetzungen durch Beschluß des Bundesrats ergänzt werden konnte. Der Entwurf erfuhr im Bundesrate gewisse Änderungen, deren wesentlichste dahin ging, daß die Bildung der Zweckverbände nicht der Initiative der Bundesstaaten überlassen bleiben, sondern unmittelbar durch das Gesetz erfolgen sollte; hierdurch wurde die von einigen Bundesstaaten lebhaft beanstandete Ermächtigung des Bundesrats zu autoritativen Eingriffen in die Verbandsbildung entbehrlich. 1* Einleitung
Language:
German
DOI:
10.1007/978-3-642-94474-1
Author information:
Peters, Max 1856-1933