Format:
Lit.Hinw.
ISSN:
0045-169X
Content:
Nach geltendem Völkerrecht können der Warschauer Pakt, der ursprünglich bis 1985 befristet war und dann nochmals um 20 Jahre verlängert wurde, sowie die Bündnisverträge der Mitgliedstaaten untereinander jederzeit aufgelöst werden, zumal auch durch die Lossagung der Teilnehmerstaaten von der Ideologie des Sozialismus seine "Geschäftsgrundlage" entfällt. Als kompliziert erweist sich dabei das besondere Verhältnis zwischen UdSSR und DDR, hier insbesondere das Truppenstationierungsrecht der UdSSR, was jedoch durch eine friedensvertragliche Regelung aufgehoben werden könnte. Eine Mitgliedschaft in der NATO hingegen, die weniger auf einer bestimmten Ideologie beruht und die Souveränität der Mitgliedstaaten weniger berührt, kann mit einjähriger Frist gekündigt werden. Als zukünftige Alternative zwischen NATO und Warschauer Pakt ist eine gesamteuropäische Sicherheitsordnung denkbar. (SWP-Mzg)
In:
Beiträge zur Konfliktforschung, Köln : Markus-Verl.-Ges., 1971, 20(1990), 2, Seite 33-46, 0045-169X
In:
volume:20
In:
year:1990
In:
number:2
In:
pages:33-46
Language:
German