UID:
kobvindex_ZBW15004782
Format:
24 Seiten
Series Statement:
HSFK-Report 2000,2
Content:
Angesichts der hohen Interdependenz, die im europäischen System herrscht, kann von einem Recht, muss vielleicht sogar schon von einer Pflicht zur Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates dann gesprochen werden, wenn in diesem Staat die Menschenrechte manifest verletzt werden. Bundesverteidigungsminister Rudolf Scharping hat Recht, wenn er in seinem Buchtitel feststellt: "Wir durften nicht wegsehen". Dieser Norm gerecht zu werden, vermag der UN-Sicherheitsrat seit 1945. Laut Art 1, Abs 7 der UN-Charta kann er sich auch mit Gewaltmaßnahmen in die inneren Angelegenheiten eines Staates einmischen, wenn dort die Verletzung der Menschenrechte den Frieden gefährdet.(AUT) Der vorliegende Beitrag ist wie folgt gegliedert: 1) Einleitung; 2) Erfahrungen und Regeln; 3) Was heißt Einmischung? 4) Einmischung als Norm; 5) Intervention als Praxis (5/1 Indirekt wirkende Strategien; 572 Direkt wirkende Strategien); 6) Schlussfolgerung: Intervention muss zum Leitfaden der Außenpolitik werden.
Language:
German
Author information:
Czempiel, Ernst-Otto