ISSN:
0942-2390
Inhalt:
Art. 12 der UN-BRK verlangt, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in allen Lebensbereichen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen. Sie sollen durch geeignete Maßnahmen bei der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit unterstützt werden, wobei bei allen Maßnahmen der Wille und die Präferenzen der unterstützten Person zu beachten sind. Vielfach wird daraus gefolgert, dass die gesetzliche Vertretung von Menschen mit eingeschränkter Rechts- und Handlungsfähigkeit möglichst weitgehend durch tatsächliche Unterstützung bei den zu treffenden Entscheidungen ersetzt werden soll. Im Folgenden soll untersucht werden, ob und auf welche Weise betroffene Menschen bei Entscheidungen speziell über ärztliche Maßnahmen unterstützt werden können, sodass die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge entbehrlich oder (im Falle fortschreitender Erkrankungen) aufgeschoben werden könnte.
In:
Betreuungsrechtliche Praxis, Köln : Bundesanzeiger-Verl., 1992, 26(2017), 5, Seite 167-172, 0942-2390
In:
volume:26
In:
year:2017
In:
number:5
In:
pages:167-172
Sprache:
Deutsch
Mehr zum Autor:
Bühler, Ernst 1952-
Mehr zum Autor:
Stolz, Konrad