ISSN:
1861-6631
Content:
Die Mitwirkungspflicht des Jugendamtes in den Verfahren vor den Familiengerichten stellt an dessen Fachkräfte hohe Anforderungen. Der Gesetzgeber hat ihnen mit § 50 SGB VIII und dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine spezielle Aufgabe im formalen Rahmen der Verfahrens zugewiesen: Verwirklichung des Kindeswohls als Wächter (bei Kindeswohlgefährdung) und Schlichter (im Streit der Eltern wegen der Kinder). Die aktive Gestaltung der Teilnahme („Beteiligte“) am förmlichen Verfahren auf Augenhöhe mit den übrigen Beteiligten, u.a. durch Fachberichte („Stellungnahmen“), aber auch die Mitwirkung in Umgangsverfahren kann dieser Aufgabe nur gerecht werden, wenn der Umgang mit den rechtlichen Möglichkeiten wie der Auslegung von Gesetzen und Nutzen von Ermessensspielräumen beherrscht wird. So kann die bei Gericht ansonsten nicht vertretene, besondere sozialpädagogische Sicht des Jugendamts Gehör und angemessene Berücksichtigung finden. Die Interessenvertretung eines Kindes durch die Institution des Verfahrensbeistandes kann diesen Auftrag des Jugendamtes nicht ersetzen.
In:
Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, Köln : Reguvis, 2006, 13(2018), 11, Seite 410-412, 1861-6631
In:
volume:13
In:
year:2018
In:
number:11
In:
pages:410-412
Language:
German
Author information:
Lehmann, Max Karl-Heinz 1936-